SchKG 49, SchKG 52
Sachverhalt
«A.a. Am 23. November 2021 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch gegen die Erbschaft von B.________ selig ein. Sein Bruder war am xx.xx. 2021 in U.________ verstorben. A.________ verlangte für eine Arrestforderung von insgesamt Fr. xxx nebst Zinsen die Verarrestierung von näher bezeichneten, dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerten bei der Bank C.________ AG und Bank D.________, beide in Zürich, sowie bei der Bank E.________ S.A. in W.________.
A.b. Gleichzeitig mit dem Arrestgesuch stellte A.________ das Gesuch um (teilweise, d.h. im vollstreckbaren Umfang mögliche) Vollstreckbarerklärung eines «Lugano»-Urteils (Urteil Nr. yyy des Berufungsgerichts X.________), mit welchem in einer Streitsache gegen B.________ am yy.yy. 2021 (vor seinem Tod) entschieden und welches am zz.zz. 2021 veröffentlicht wurde.»
Prozess-History
- Bezirksgericht Zürich (BGZ)
- Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht das Arrestgesuch ab.
- Obergericht des Kantons Zürich (OGZ)
- Gegen das Urteil gelangte A.________ ans Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 6. Januar 2022 abwies.
- Das Obergericht des Kantons Zürich hatte angenommen, dass in der Schweiz gegen die ungeteilte Erbschaft keine Betreibung am Ort des Arrestes (SchKG 52) durchgeführt werden könne.
- Bundesgericht
- Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
- Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und in der Sache (wie im kantonalen Verfahren), es sei das Arrestgesuch gutzuheissen und das ausländische Urteil als vollstreckbar zu erklären.
Erwägungen des Bundesgerichts
Im Urteil 5A_103/2022 hatte sich das BGer, ausgehend von der Prozess-History zur Frage des Verhältnisses von SchKG 49 (Betreibungsort des Arrests) und von SchKG 52 (Betreibungsort des Arrests)(siehe Box unten) zu äussern:
- Das BGer bejahte nun grundsätzlich die Möglichkeit eines Arrests gegen eine unverteilte Erbschaft und stellte klar, dass der Arrestvollzug vor dem Ableben des Erblassers (als Schuldner) keine Voraussetzung hierfür bilde.
Die vom Obergericht postulierte Voraussetzung, dass der Arrestvollzug zu Lebzeiten des Erblassers zu erfolgen habe, ist laut BGer mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Fazit
Die Beschwerde war daher begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Entscheid des Bundesgerichts
- «Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen. Zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 5’000.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
BGer 5A_103/2022 vom 31.10.2022
2. Betreibungsort der Erbschaft
Art. 4986 SchKG
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
86 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
5. Betreibungsort des Arrestes
Art. 52 SchKG
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam