SchKG 272 Abs. 1 und 6
Die Vorinstanz kann bei der Frage des Arrestes aufgrund eines ausländischen Schiedsgerichtsurteils
- dessen Ergebnis direkt der freien Beweiswürdigung unterwerfen und
- ohne Willkür annehmen, dass es keine Anerkennung brauche.
Das Verbot der Revision in der Sache („révision au fond“) bedeutet,
- dass der Anerkennungsrichter nicht überprüfen darf,
- ob die ausländische Entscheidung in der Sache selbst richtig oder falsch ist.
Die Entscheidung muss so hingenommen werden, wie sie ergangen ist,
- sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens
- als auch bezüglich ihres Resultats.
Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war durch das Bundesgericht (BGer) abzuweisen.
Quelle
BGer 5A_391/2022 vom 05.09.2022