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Verkehrsrecht / Reiserecht

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Unpünktlichkeit oder Ausfall von Zügen: Entschädigungsrechte der Bahnreisenden

Datum:
01.02.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht, Verkehrsrecht
Thema:
Zugsausfälle oder Zugsverspätungen
Stichworte:
Entschädigung, Reisen, Reiseverkehr, Zugfahrt, Zugreise, Zugsausfälle, Zugsverspätungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: © SBB CFF FFS

Ein Überblick

Einleitung

Hat ein Zug eine (erhebliche) Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen den Fahrgast grundsätzlich entschädigen.

Begriff

Gesetzgebung und Abkommen sehen vor, dass auch im Bahnverkehr bei Zugsausfällen oder ab bestimmten Verspätungen Entschädigungen an die Fahrgäste zu bezahlen sind.

Rechtsgrundlagen

Neue Bahnpassagierrechte seit 01.01.2021

Am 01.01.2021 sind die neuen nationalen Passagierrechte in Kraft getreten:

  • Diese erweitern die Rechte der Bahnreisenden im Verspätungsfall.
  • Bahnreisende, die mit nationalen Einzel- und Streckenbilletten reisen,
    • haben seither bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung,
      • wenn die Verspätung mehr als eine Stunde beträgt,
        • 25 Prozent des Fahrpreises;
      • Wenn die Verspätung mehr als zwei Stunden beträgt,
        • 50 Prozent des Fahrpreises.

Zugausfall / Zugverspätungen in der Schweiz: Nationale Fahrgastrechte

Entschädigungshöhe

  • Einzelbillette
    • Ab 60 Minuten Verspätung
      • Entschädigung: 25 % des Billettpreises
    • Ab 120 Minuten Verspätung
      • Entschädigung: 50 % des Billettpreises
    • Entschädigungsbeträge unter CHF 5 werden nicht ausbezahlt
  • Abonnemente
    • Ab 60 Minuten Verspätung
      • Entschädigung: mindestens CHF 5 oder
      • Entschädigung: Tageswert des Abonnements.

Entschädigungspflichtige

  • Konzessionierte Bahngesellschaft (zB SBB, BLS, RhB, MOB usw.)

Geltendmachung

  • Einreichung des Entschädigungsformulars spätestens 30 Tage nach der Reise.

Reiseziel kann wegen Zugausfalls oder Zugverspätung nicht mehr gleichentags erreicht werden

Kann aufgrund des Zugausfalls oder der Zugverspätung das Reiseziel nicht mehr gleichentags erreicht werden, hat der Bahnreisende Anspruch auf

  • eine Übernachtung (inkl. Frühstück) sowie
  • auf den Transport vom Bahnhof zum Hotel und wieder zurück.

Der Höchstbetrag für eine Übernachtung mit Frühstück beträgt dabei

  • CHF 200.

Ist eine Taxifahrt sinnvoller,

  • wird auch diese bis zum Höchstbetrag von CHF 200 gewährt.

Entschädigungen erfolgen nur gegen Originalquittungen.

Im Betroffenheitsfalle helfen Zugpersonal oder Aufsichtspersonal am Bahnhof bei der

  • (Sammel-)Taxi-Suche;
  • Hotelsuche;
  • Gutschein-Abgabe.

Verpflegung

Sofern am Bahnhof oder im Zug verfügbar oder lieferbar, erhält der Bahnreisende in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit Mahlzeiten und Getränke.

Hinfälligkeit der geplanten Reise aufgrund der Verspätung

Hinfälligkeit vor der Abreise

Kann der Zweck der Reise aufgrund einer Zugsverspätung oder eines Zugausfalls nicht mehr erreicht werden, muss die Bahnfahrt nicht mehr angetreten werden und der Bahnkunde erhält den Billettpreis erstattet.

Hinfälligkeit unterwegs

Kann der Zweck der Reise aufgrund einer Zugsverspätung oder eines Zugausfalls nicht mehr erreicht werden, darf die Bahnreise abgebrochen werden und der Bahnkunde kann unentgeltlich mit dem nächst geeigneten Kurs zurückreisen; er erhält den Billettpreis erstattet.

Ersatz eines zugausfall- oder verspätungsbedingten Folgeschadens?

Das Bahnunternehmen ist verpflichtet, Bahnreisende gleichentags an ihr Ziel (Endziel auf der Fahrkarte) zu bringen, dies auch mit mehrmaligem Umsteigen oder über einen Umweg. – Entschädigungen wegen verpasster Folgevorhaben wie Fluganschlüsse, Theatervorstellungen, Konzerte, Arbeitsausfall, Prüfungen usw. sind im Personenbeförderungsgesetz nicht vorgesehen.

Zugausfall / Zugverspätungen bei Reisen nach Europa: Internationale Fahrgastrechte

Entschädigungshöhe

  • Ab 60 Minuten Verspätung
    • Entschädigung: 25 % des Billettpreises,
      • bei TGV-Verbindungen bereits ab 30 Minuten Verspätung.
  • Ab 120 Minuten Verspätung
    • Entschädigung: 50 % des Billettpreises,
      • auch bei TGV-Verbindungen.
    • Speziell bei TGV-Verbindungen
  • Ab 180 Minuten Verspätung
    • Entschädigung: 75 % des Billettpreises.
  • Entschädigungsbeträge von unter CHF 5 werden nicht bezahlt.

Entschädigungspflichtiger

  • Bahnunternehmen, bei dem das Billett erworben wurde.

Geltendmachung

  • Einreichung des Entschädigungsantrags bis maximal 90 Tage nach der Reise.

TGV-Verspätung

Wenn ein TGV INOUI, INTERCITÉS, TGV LYRIA eine Verspätung von 30 Minuten oder mehr hat, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Entschädigung (siehe oben).

Verspätungs-Bestätigungen

Verspätete bzw. ausfallende Teilstrecken der Bahnverbindung oder die entsprechende Zugnummer können in einem SBB-Tool unter folgenden Angaben eingegeben werden:

  • Abfahrts- / Zielort
  • Zugbezeichnung.

Verspätungsbestätigungen können nur ausgegeben werden für

  • die Direktverbindungen und
  • die nachfolgend aufgelisteten Transportunternehmen
    • SBB: Schweizerische Bundesbahnen SBB
    • SOB-sob: Schweizerische Südostbahn (sob)
    • TPF: Transports publics fribourgeois
    • ZB: Zentralbahn
    • THURBO: THURBO
    • RA: Regionalps
    • BLS: BLS AG

Fazit

Die schweizerischen Bahnunternehmen verkehren meistens minutengenau nach Fahrplan oder mit minimalen Verspätungen.

Züge schweizerischer Bahngesellschaften, die Endziele im Ausland ansteuern oder von solchen kommen, können v.a. bei langen Distanzen ebenfalls Verspätungen aufweisen.

Zielerreichungs- und Entschädigungsprobleme treten am häufigsten bei Abend- oder Nachtzug-Verspätungen auf, wo der Bahnfahrgast sein Ziel nicht mehr erreichen kann, weil eine Verspätung so gravierend war, sodass Anschlusszüge das Eintreffen des verspäteten Zugs nicht abwarteten; in solchen Fällen bleibt nur die Bewältigung der Schlussstrecke auf der Strasse, mittels organisierter (Sammel-)Taxis, oder die ausserplanmässige Übernachtung des Bahnkunden in einem vom Bahnunternehmen vorgeschlagenen Hotel.

Das Konzept von allgemeiner Hilfe, Verpflegung, Transporthilfe, Übernachtungshilfe und Entschädigung ähnelt jenem bei Flugausfällen bzw. Flugannullationen und Flugverspätungen etc.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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