Anwendung von Notrecht durch den BR
Der Bundesrat (BR) begrüsste vergangenen Sonntag, den 19.03.2023, wie auch aus der Medienkonferenz von 19.30 Uhr zu erfahren war, die geplante Übernahme der Credit Suisse durch die UBS.
Zusammengefasst gaben BRP Alain Berset, Finanzministerin Karin Keller-Sutter, SNB-Direktionspräsident Thomas Jordan und die Finma-VR-Präsidentin Marlene Amstad in ihren funktionsbezogenen Voten bekannt:
- Um die Finanzmarktstabilität – bis zum Vollzug der Übernahme – sicherzustellen, leiste der Bund die Garantie für eine zusätzliche Liquiditätshilfe der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an die Credit Suisse.
- Diese Unterstützung diene dazu, die Liquidität der Credit Suisse und damit auch eine erfolgreiche Umsetzung der Übernahme zu gewährleisten.
- Die Liquiditätshilfe erfolge weiter zum Schutze der Finanzstabilität und der Schweizer Volkswirtschaft.
Übernahme durch die UBS
Die UBS habe am SO 19.03.2023 bekannt gegeben, dass sie bereit sei, die Credit Suisse zu übernehmen. Der BR begrüsse diesen Schritt als wichtigen Beitrag zur Stabilität des Finanzmarktes.
Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Credit Suisse + Schutz der Schweizer Volkswirtschaft
Um die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Credit Suisse bis zur Umsetzung der Übernahme sicherzustellen und die Kosten für die Schweizer Volkswirtschaft zu reduzieren, habe der BR zusätzliche Liquiditätsmassnahmen beschlossen:
- Liquiditätshilfen
-
- Rechtliche Grundlagen
- Der BR habe erstens kurzfristig die nötigen rechtlichen Grundlagen geschaffen,
- damit die SNB der Credit Suisse zusätzliche Liquiditätshilfen gewähren konnte.
- Der BR habe erstens kurzfristig die nötigen rechtlichen Grundlagen geschaffen,
- Schaffung eines Konkursprivilegs
- Der BR habe für diese zusätzlichen Liquiditätshilfen ein Konkursprivileg geschaffen.
- Sicherstellung der SNB
- Die SNB erhalte dadurch die notwendige Sicherheit, um der Credit Suisse substanzielle zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen zu können.
- Rechtliche Grundlagen
- Ausfallgarantie für die Liquiditätsdarlehen des Bundes an die SNB
-
- Ausfallgarantie an die SNB
- Um die Credit Suisse mit jederzeit ausreichend Liquidität versorgen zu können, habe der BR zweitens entschieden, der SNB darüber hinaus eine Ausfallgarantie für Liquiditätsdarlehen zu gewähren.
- Ausfallgarantie an die SNB
- Anwendung von Notrecht
-
- Beide Massnahmen, d.h. die Liquiditätshilfen und die Ausfallgarantie, seien gestützt auf die Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung (Notrecht) erfolgt.
Art. 184 BV Beziehungen zum Ausland
1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Art. 185 BV Äussere und innere Sicherheit
1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
Zu diesen Massnahmen
Diese Massnahmen würden die bereits bestehenden Instrumente der SNB zur Stärkung der Liquidität von Banken ergänzen. Zu diesen bestehenden Instrumenten würde zählen:
- die übliche Liquiditätshilfe in Notfällen (ELA, Emergency Liquidity Assistance).
Die Massnahmen erachte der BR als die geeignetste Lösung für die Stärkung des Vertrauens der Märkte:
- in die Credit Suisse und
- in den Schweiz Finanzplatz.
Vergleichbare Instrumente hätten:
- die USA;
- die EU;
- das Vereinigte Königreich.
Reduktion der Risiken für die UBS
Um allfällige Risiken für die UBS zu reduzieren,
- habe der Bund der UBS eine Garantie im Umfang von CHF 9 Mrd. gewährt, und zwar
- zur Übernahme von potenziellen Verlusten aus bestimmten Aktiven,
- welche die UBS im Rahmen der Transaktion übernehme,
- sofern und soweit in Zukunft allfällige Verluste eine bestimmte Schwelle überschreiten sollten.
- welche die UBS im Rahmen der Transaktion übernehme,
- zur Übernahme von potenziellen Verlusten aus bestimmten Aktiven,
Einbezug der Parlaments-Delegationen
Der BR habe der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte einen dringlichen Verpflichtungskredit beantragt.
Diesem Verpflichtungskredit habe die Finanzdelegation am Sonntag, 19.03.2023, zugestimmt.
Erläuterungen des BR
Der BR erläuterte seine Massnahmen, seine Vorkehren und seine Einschätzung wie folgt:
- Massnahmen
- Mit den getroffenen Massnahmen sei sichergestellt worden, dass die SNB der Credit Suisse im Bedarfsfall umfassend Liquidität zur Verfügung stellen könne.
- Für den Bezug der Liquiditätshilfen würden strenge Voraussetzungen gelten.
- Zudem werde der BR gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes auch Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnen.
- Vorkehren
- Der BR habe Vorkehrungen getroffen, um die Risiken für den Bund so klein wie möglich zu halten.
- So müsse die Credit Suisse entrichten:
- dem Bund und der SNB je eine Risikoprämie;
- dem Bund für die Bereitstellung der Ausfallgarantie eine Bereitstellungsprämie;
- der SNB einen Zins.
- Zusammen mit dem Konkursprivileg resultiere daraus ein geringes Ausfallrisiko für den Bund.
- Einschätzung
- Die bestehenden und neu zur Verfügung stehenden Liquiditätshilfen der Nationalbank sollen genügen, zusammen mit den bei der Credit Suisse vorhandenen Liquiditätsreserven, um die Liquidität der Credit Suisse umfassend zu gewährleisten.
- Mit diesem Massnahmenpaket bekräftige der BR seine Bereitschaft,
- die notwendigen Massnahmen zu ergreifen,
- um die Einleger und die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz zu schützen.
- die notwendigen Massnahmen zu ergreifen,
Dokumente
- Verordnung (PDF, 210 kB) | admin.ch
- Erläuternder Bericht (PDF, 350 kB) | admin.ch
- FAQ (PDF, 177 kB) | admin.ch
Weiterführende Informationen
- Bonus-Stopp gestützt auf BankG 10a
- Schicksalstag
- Gründer Alfred Escher
- Corporate Governance, Compliance + Ethik
- Boni
- Betriebswirtschaftlich
- Rechtlich
- Suchergebnisse «Boni» law.ch (Suchergebnis: 296 Resultate)
- Bonus-Akzessorietät zum Lohn (Bonusakzessorietät)
- Too big to Fail (TBTF)
- Leerverkäufe
- Lombardkredite / Margin Calls
- Cash-Pooling
Bildquelle: Von Ank Kumar – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Quelle
LawMedia Redaktionsteam