ZPO 117 ff.; § 23 AnwGebV ZH
Das rechtliche Gehör im Falle einer Honorarkürzung ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zwingend zu gewähren, wenn
- sich der Entschädigungsantrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin innerhalb des von Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV ZH) bewegt;
- eine Pauschalentschädigung festgesetzt werden soll,
- welche den vom Bundesgericht im Sinne einer groben Faustregel festgelegten Minimalansatz pro Stunde (CHF 180.00 / h, zuzüglich MWST, d.h. pro effektiv geleistete und notwendige Aufwandstunde verortet) unterschreitet.
Zwar hat der Minimalansatz bei der Festlegung einer (Pauschal-)Entschädigung keine Bedeutung mehr, aber bei der Frage, ob vor der Honorarkürzung eine Stellungnahme des unentgeltlichen Rechtsvertreters eingeholt werden muss, schon (vgl. OGer, ZH PC200043, vom 28.01.2021, Erw. 2.5).
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Beschluss vom 27.01.2022
PC210051
in: ZR 121 (2022) Nr. 147 ff.