EU/EFTA-Staatsangehörige
Die EU/EFTA-Staatsangehörige haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Art. 4 FZA-Anhang I, Freizügigkeit).
Die Voraussetzungen des Verbleiberechts richten sich bzw. variieren nach dem Grund der Beendigung sowie dem Status des EU-Staatsangehörigen:
Beendigungsgrund | Status |
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Erreichen Rentenalter
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Verbleiberecht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Aufenthalt von 3 Jahren sowie zuvor mindestens eine einjährige Erwerbstätigkeit bestanden. |
Dauernde Erwerbsunfähigkeit:
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Verbleibrecht, sofern nach zweijährigem ununterbrochenem Aufenthalt dauernde Erwerbsunfähigkeit eintritt. Beruht die Erwerbsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, mit der Folge eines Rentenanspruchs, ist das Verbleiberecht unabhängig einer vorhergehenden Aufenthaltsdauer gegeben. |
Vorübergehende, unfreiwillige Erwerbsunfähigkeit: |
bedingtes Verbleiberecht, d.h. im Falle einer Aufenthaltsbewilligung (5 Jahre) kann nach mindestens 12 monatiger Erwerbslosigkeit eine Verlängerung um 1 Jahr bewilligt werden. |
Das Verbleiberecht erstreckt sich zudem auf Familienangehörige des Bewilligungsträgers.
Weiterführende Judikatur
- BGer 2C_134/2019 vom 12.11.2019 (FZA-Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit)
Weiterführende Links
Non-EU/EFTA-Staatsangehörige
Non-EU/EFTA-Staatsangehörige können nach einem Stellenverlust grundsätzlich noch während sechs Monaten in der Schweiz bleiben und eine neue Stelle suchen.
Sie haben dafür eine Bewilligung zur Stellensuche bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen:
Stellenwechsel von Drittstaaten-Angehörigen in der Schweiz
«Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) kann nach Artikel 55 VZAE bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Stellenwechsel hat jedoch innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs zu erfolgen und er kann nur bewilligt werden, wenn er nicht aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt. Gesuche um einen Stellenwechsel sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten.
In der Regel können Personen mit einem Ausweis B die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln (Art. 38 Abs. 2 AIG). Wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch für eine bestimmte Stelle ausdrücklich mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung verknüpft, ist ein Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen.
Weitere Informationen sind in den Ziffern 4.5.2.1 und 4.5.3.1 der Weisungen AIG verfügbar.
Weisungen AIG, Kapitel 4 (PDF, 1 MB, 01.02.2023)»
Quelle: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/faq.html