von
RA Urs Bürgi, Inhaber des Zürcher Notarpatentes, und
RA Marc Peyer, Fachanwalt SAV Erbrecht
Einleitung
Die Anzahl gehaltener Hunde nimmt zu.
Die Zahlen pro 2022 sind laut Statista (abgerufen am 21.02.2023) beachtlich:
- Anzahl Hunde in der Schweiz: 544‘000
- Anzahl Hundehalter in der Schweiz: rund 440‘000
Hunde sind mit dem Hundehalter und seiner Familie meist eng verbunden. Es besteht bei vielen Hundehaltern daher ein Bedürfnis, im Falle einer Urteilsunfähigkeit oder im Falle ihres Ablebens für den Hund vorzusorgen, zu schauen, dass er in die passende Obhut gelangt.
Agenda
Rechtsstellung des Hundes
Hunde sind Tiere (vgl. TSchG 2 Abs. 1 i.V.m. TSchV 2 Abs. 1 lit. a).
In rechtlicher Hinsicht werden Tiere wie folgt behandelt:
- Tiere sind keine Sachen (ZGB 641a)
- Tiere sind zu behandeln wie Sachen,
- sofern und soweit keine Sonderbestimmungen bestehen
- Tiere sind keine Rechtssubjekte
- Tiere haben keine eigene Rechtsfähigkeit im Sinne von ZGB 11.
Tiere gelten als eigenständige, spezielle oder besondere Kategorie von Rechtsobjekten:
- Tiere haben kein Recht, Eigentum zu erwerben
- Tiere sind nicht erbfähig, aber vererbbar.
Die Tierschutzgesetzgebung schränkt – anders als bei gewöhnlichen Rechtsobjekten – die Verfügungsbefugnisse des Tiereigentümers ein und konkretisiert diese, um Würde und Wohlergehen des Tieres zu schützen.
Urteilsunfähigkeit des Hundehalters
Allgemeines
Seit dem 01.01.2013 ist es möglich, für den Fall der Urteilsunfähigkeit mittels Vorsorgeauftrag einen Vorsorgebeauftragten einzusetzen und mit folgenden Aufgaben zu betreuen:
- Personensorge (und bei Vorliegen eines Haustieres auch die Tiersorge)
- Vermögenssorge
- Vertretung im Rechtsverkehr
Kein Vorsorgeauftrag, auch nicht bezüglich des Hundes
Besteht kein Vorsorgeauftrag, entsteht für den Ehegatten des Hundehalters folgende Situation:
- Recht, aber keine Pflicht für den Hund zu sorgen (ZGB 374).
- Wird das Recht nicht ausgeübt oder hat der Hundehalter keinen Ehegatten, wäre die Sorge um den Hund einem Beistand gemäss ZGB 395 anheimzustellen, mit folgendem Effekt:
- Wenn nicht notwendig, keine Veräusserung des Hunds wegen des Affektionswerts (oder wegen einer allf. Genesung des Hundehalters).
- Unterbringung des Hundes in einem Hundeheim.
- Erlangt der Hundehalter seine Urteilsfähigkeit nicht wieder, bliebe nur die Veräusserung des Hundes.
Vorsorgeauftrag, mit sog. Hundenachsorge
Möchte der Hundehalter die Würde und das Wohlergehen seines Hundes sicherstellen, müsste er einen Vorsorgeauftrag nach ZGB 360 ff. abfassen und darin Anordnungen und Weisungen für seinen Hund erlassen (siehe Beispiele).
Errichtung Vorsorgeauftrag
- Errichtungsformen:
- eigenhändiger Vorsorgeauftrag
- öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag
- Der eigenhändigte Vorsorgeauftrag ist vom Vorsorgeauftraggeber von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen (ZGB 361 Abs. 2)
- Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat und den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank (Infostar) ein (ZGB 361 Abs. 3)
- Inhalt: Anordnungen/Weisungen im Falle der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers bezüglich:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Vertretung im Rechtsverkehr
- Vgl. Erwachsenenschutz Vorsorgeauftrag
Im Hinblick auf den Fall, dass eine beauftragte Person für die Hundesorge nicht geeignet ist, diese nicht annehmen kann oder will oder ihn vorzeitig beendet, sollte eine sog. „Ersatzverfügung“ in den Vorsorgeauftrag aufgenommen werden (siehe Beispiele).
Im Vorsorgeauftrag sollte auch an die Kosten gedacht werden und im Hinblick auf die Hundeübernahme zur Sorge eine Entschädigungsklausel postuliert werden (siehe Beispiele).
Zweckmässig sind Hinweise für den Umgang mit dem Hund und seine (besonderen) Bedürfnisse bzw. seiner Pflege (siehe Beispiele), was bei starker Konkretisierung eine regelmässige Überprüfung und ggf. eine Aktualisierung bedarf.
Beispiele
- Obhut / Fürsorge
- Mein Hund Pino soll im Falle meiner Urteilsunfähigkeit nicht einem Tierheim abgegeben werden.
- Mein Hund Pino soll XY (Lebenspartner, Familienmitglieder oder Freunde, welche bereits Hunde halten/hielten) zur Obhut bzw. Fürsorge übergeben werden.
- Mein Hund Pino soll nicht veräussert werden.
- Ersatzverfügung
- Für den Fall, dass XY die Hundesorge für Pino nicht übernehmen kann oder will, bestimme ich als Ersatzvorsorgebeauftragten Z
- Kosten
- Die Kosten des Pino für das Futter, Tierarzt, Haftpflichtversicherung, Hundeausbildung usw. gehen zu meinen Lasten.
- Bedürfnisse des Hundes
- Mein Hund Pino hat folgende Gewohnheiten, Vorlieben und Beziehungspersonen:
- Futter:
- Anzahl Gassigehen:
- Liegematte:
- Medikamente:
- Tierarzt:
- Geheilte Verletzungen:
- Aktuelle Verletzungen:
- Mein Hund Pino hat folgende Gewohnheiten, Vorlieben und Beziehungspersonen:
Tritt der Vorsorgefall ein, d.h. wird der Vorsorgeauftraggeber urteilsunfähig, ist der Vorsorgeauftrag umzusetzen bzw. zu validieren:
Umsetzung/Validierung Vorsorgeauftrag
- Erfährt die KESB, dass eine Person urteilunfähig geworden ist, prüft sie, ob (ZGB 363 ZGB):
- der Vorsorgeauftrag rechtsgültig errichtet worden ist,
- die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; mithin vergewissert sich die KESB aufgrund eines ärztlichen Berichts über die Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers
- der vorgesehene Vorsorgebeauftragte für die Aufgabe geeignet ist
- allenfalls weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind
- Nimmt der Vorsorgebeauftragte den Vorsorgeauftrag an, so stellt ihm die KESB eine entsprechende Urkunde aus, woraus sich die Befugnisse des Vorsorgebeauftragten ergeben.
- Vgl. Erwachsenenschutz Vorsorgeauftrag
Tod des Hundehalters
Keine Verfügung von Todes wegen
Für seinen Ablebensfall stellen sich dem Hundehalter folgende Fragen:
- Wo wird der Hund platziert?
- Wer sorgt für den Hund?
Zur Erbfolge ist zu bemerken:
- Primär erben die gesetzlichen Erben den Hund und in letzter Linie das Gemeinwesen.
- Im Falle der Ausschlagung des Nachlasses des Hundehalters durch die nächsten gesetzlichen Erben bzw. durch das Gemeinwesen, gelangt die Verlassenschaft zur konkursamtlichen Liquidation.
Hinweise
- Erbteilung des Hundehalter-Nachlasses
- Allgemein
- Unvorhersehbarkeit, wer den Hund erwirbt.
- Zuteilungsinteresse
- Zuweisung des Hundes an einen Erben
- Erbenstreit über die Hunde-Zuteilung?
- Gerichtliche Zuweisung
- Vermutlich an denjenigen Erben, der die beste Unterbringung des Tieres gewährleistet
- Kein Zuteilungsinteresse
- Veräusserung des Hundes oder Tierheim-Abgabe
- Allgemein
- Amtliche Liquidation des Hundehalter-Nachlasses
- Ungewissheit, was mit dem Hund geschieht:
- Liquidator kann den Hund veräussern oder den Erben nebst des Aktivenüberschusses herausgeben (wobei der Hund in der Regel bereits zu Beginn der amtlichen Liquidation herausgegeben werden kann).
- Ungewissheit, was mit dem Hund geschieht:
- Ausschlagung des Nachlasses des Hundehalters
- Hunde sind unpfändbar und gehören daher nicht zur Konkursmasse (vgl. SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 1a i.V.m. SchKG 197 Abs. 1).
- Der Hund würde in einem solchen Falle herrenlos und wäre ungewiss, was mit dem Hund geschieht.
Testament oder Erbvertrag
Will der Hundehalter nach seinem Tode ein ungewisses Hunde-Schicksal seines Hundes vermeiden, so hat er letztwillig zu verfügen. Hiezu stehen ihm zwei Verfügungsformen offen:
- Testament
-
- = einseitige, jederzeit frei widerrufbare Willenserklärung des Erblassers in der zutreffenden Form (Handschriftliches Testament oder öffentlich beurkundetes Testament)
- Zum eigenhändigen Testament:
- Zum öffentlichen Testament:
- = einseitige, jederzeit frei widerrufbare Willenserklärung des Erblassers in der zutreffenden Form (Handschriftliches Testament oder öffentlich beurkundetes Testament)
- Erbvertrag
- = Vertrag, womit eine Person bindende, (im Gegensatz zum Testament) nicht jederzeit frei widerrufbare Anordnungen über ihren Nachlass trifft (positiver Erbvertrag) oder von einem Erben einen Erbverzicht entgegennimmt (negativer Erbvertrag); für Anordnungen bezüglich des Hundes dient der positive Erbvertrag
- Zum Erbvertrag:
- = Vertrag, womit eine Person bindende, (im Gegensatz zum Testament) nicht jederzeit frei widerrufbare Anordnungen über ihren Nachlass trifft (positiver Erbvertrag) oder von einem Erben einen Erbverzicht entgegennimmt (negativer Erbvertrag); für Anordnungen bezüglich des Hundes dient der positive Erbvertrag
Begünstigte Person
Als letztwillig begünstigte Personen kommen in Frage:
- Lebenspartner des Hundehalters
- Nachkommen und andere Familienmitglieder
- befreundete Personen, die Hunde hielten oder halten
Für den Fall eines Vorablebens oder einer Ausschlagung durch die Begünstigten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) können ergänzend bestimmt werden:
- Ersatzerben
- Ersatzvermächtnisnehmer
Begünstigungsarten, Weisungen und Bedingungen
Dem Hundehalter stehen als Testator folgende Anordnungsmöglichkeiten offen:
- Vorausvermächtnis (Hund) an gesetzlichen Erben
-
- (Hund zusätzlich zu Erbteil und / oder bestimmter Betrag für die Hundehaltungskosten)
- Erbeinsetzung eines gesetzlichen oder eingesetzten Erben mit Teilungsbestimmung
-
- (Zuweisung des Hundes in Anrechnung an den Erbteil des eingesetzten Erben)
- Teilungsvorschriften
-
- Teilungsbestimmung
- = Der Erblasser kann durch Testament (wie auch durch Erbvertrag) Teilungsvorschriften erlassen (ZGB 608 I).
- Teilungspflicht
- = Anweisung des Erblassers, wer welchen Gegenstand in der Erbteilung zu übernehmen hat
- Teilungsvorrecht
- = Der Erblasser räumt einem Erben oder mehreren Erben in Reihenfolge das Vorrecht ein, vor einem andern zu bestimmen, welchen Gegenstand er/sie sich im Nachlass in Anrechnung an den Nachlass zuweisen lassen will
- Teilungsbestimmung
- Vermächtnis
-
- Allgemein
- Der Erblasser kann den Hund einem Dritten („Nichterben“) als sog. „Sachvermächtnis“ zuweisen.
- Sachvermächtnis
- Der Hundehalter vermacht als Erblasser beispielsweise den Hund als Sachvermächtnis einem Vermächtnisnehmer.
- Verknüpfung des Sachvermächtnisses mit der Auflage, dass sich der Vermächtnisnehmer um den Hund bis dessen Ableben persönlich zu kümmern hat.
- Barvermächtnis
- Der Hundehalter vermacht als Erblasser beispielsweise einen bestimmten Betrag für Unterhalt und Pflege des Hundes an Vermächtnisnehmer, den Hund erhält.
- Dieses Barvermächtnis kann der Erblasser/Hundehalter an die Auflage knüpfen, dass der vermachte Geldbetrag bzw. ein bestimmter Teil davon zur Deckung der Hundekosten (zB für Futter-, Tierarzt-, Haftpflichtversicherungs-, und Hundeausbildungskosten) zu verwenden ist.
- Allgemein
- Auflagen
-
- Allgemein
- Der Hundehalter möchte in der Regel die Gewissheit haben, dass sich der Erbe oder Vermächtnisnehmer tatsächlich um den Hund kümmern und ihn nach dessen Erhalt nicht sogleich weggeben bzw. veräussern; er kann daher die Erbeneinsetzung oder das Vermächtnis mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpfen.
- Mit der Auflage verpflichtet der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem Tun oder Unterlassen
- Pflegekosten-Auflage
- Der Hundehalter kann als Erblasser seine letztwillige Zuwendung an die Auflage knüpfen, dass der vermachte Geldbetrag oder ein bestimmter Teil davon zur Deckung der Hundekosten zu verwenden ist.
- Hundekosten-Auflage
- Der Erblasser kann auch seinen Erben die Auflage machen, dass sie für die Hundekosten des XY zugewiesenen Hundes aufzukommen haben.
- Allgemein
- Bedingungen
- Allgemein
- Die Begünstigung, sei es Erbeneinsetzung oder die Einräumung eines Vermächtnisses (Legat) kann von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht werden.
- Weggaberecht bei Bedingungseintritt
- Der Erblasser kann anordnen, dass der Sach-Vermächtnisnehmer den Hund weggeben darf, wenn er das Barvermächtnis nicht erhält oder die Erben ihre „Hundekosten-Auflage“ nicht beachten.
- Allgemein
Vermeidung von zu komplizierten Anordnungen
Der Hund soll für den Empfänger (Erbe oder Vermächtnisnehmer) nicht auch noch zur rechtlichen Last werden. Daher ist geboten, möglichst einfache Anordnungen (einzig Hundezuweisung in der gewünschten Begünstigungsform + ggf. Barvermächtnis für die Kosten) zu treffen und Bedingungen oder sonstige Anweisungen wegzulassen.
Werden zu detaillierte Anweisungen in einer erbrechtlicher Verfügungsform angeordnet, müsste das Testament bei veränderten Verhältnissen immer mit allen seinen Formrisiken geändert oder ergänzt werden:
- Testaments-Ergänzung
- Testaments-Änderung
Es ist daher nicht sinnvoll, diese und jene Anordnungen in einer Verfügung von Todes wegen aufzunehmen.
Ungeachtet dessen sollte immer wieder ein Testaments-Check vorgenommen werden:
- Testaments-Check
Passende Personenwahl beim Hundehalter-Nachfolger
Wichtiger ist die Auswahl der Person, die das Vertrauen für die Hundeplatzierung geniest. Handelt es sich um eine hundeerfahrene und auch sonst vertrauenswürdige Person, sollte alles Weitere den Geschicken dieser Person überlassen werden.
Vorinformation des Hundehalter-Nachfolgers
Die verschiedenen Formalitäten nach dem Hundehalter-Tod, die zur Klärung der rechtlichen „Hundenachfolge“ führen, sind:
- Testamentseinlieferung
- Testamentseröffnung
- Erbscheinausstellung
Diese Abläufe mit der finalen Erbscheinausstellung führen dazu, dass die Klärung der Rechtslage um den Hund mehrere Wochen bis Monate dauern können.
Damit der Hund zeitnah zur richtigen Person gelangt, sollte darüber mit den Beteiligten, v.a. aber mit dem Hundehalter-Nachfolger, vorgängig gesprochen und mit diesem die beiderseitigen Bedürfnisse geklärt werden.
Erbteilung
Zuwendung des Hundes im Rahmen eines Vermächtnisses
Der Hunde-Empfänger hat als Vermächtnisnehmer einen obligatorischen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Herausgabe des Hundes; diesen Anspruch kann er nötigenfalls klageweise durchsetzen.
Zuwendung des Hundes an einen Erben aufgrund erblasserischer Teilungsanordnung
Hat der Hunde-Empfänger einen Anspruch als Erbe, aufgrund einer entsprechenden Teilungsanordnung des Erblassers, so kann er diesen Anspruch im Rahmen der Erbteilung geltend machen; nötigenfalls mit der Teilungsklage.
Vgl. https://law.ch/lawinfo/erbteilung-erbteilungsvertrag/
Für eine möglichst schnelle definitive Platzierung des Hundes kann eine objektiv-partielle Erbteilung angezeigt sein.
Allenfalls bedarf es einer einstweiligen Unterbringung des Hundes beim Hunde-Empfänger oder einer geeigneten Drittperson, bis die Vermächtnisausrichtung bzw. (objektiv-partielle) Erbteilung vollzogen ist.
Empfehlenswert ist die erblasserische Einsetzung eines Willensvollstreckers, welchem die Aufgabe zukommt, den Nachlass bis zur Erbteilung zu verwalten (mithin auch eine geeignete vorübergehende Situation für den Hund zu schaffen), das Vermächtnis auszurichten bzw. eine objektiv-partielle Erbteilung vorzuschlagen
Vgl. Beginn der Willensvollstreckung
Sobald das Testament beim Eröffnungsrichter bzw. bei der Eröffnungsbehörde eingereicht ist, wird dem Willensvollstrecker eine Bescheinigung ausgestellt, die ihn ermächtigt, sofort zu handeln, auch bezüglich des Hundes und unabhängig von anderen Nachlasspendenzen.
Fazit
Bei der Regelung der Hundehalter-Nachfolge sind nicht nur rechtliche Aspekte (Testament oder Erbvertrag) zu beachten, sondern v.a. auch die passende Personenwahl des künftigen Hundehalters und die Sicherstellung der zeitnahen und finalen Übernahme des Hundes zur Obhut und Pflege durch diese Person.
Anstelle der rücksprachelosen Errichtung einer letztwilligen Anordnung empfiehlt sich ein lebzeitiges Ausloten, ob die betreffende Person überhaupt gewillt ist und welche Bedürfnisse oder Bedingungen sie hat. Es ist nicht zielführend, letztwillige Anordnungen zu treffen, die von der Zielperson ausgeschlagen werden.