Dem Begehrensrückzug kommt Rechtskraftwirkung zu:
- Der Rückzug des Begehrens (Klagegutheissung oder Klageabweisung) führt zur sog. «res iudicata».
- Die sog. «res iudicata» schützt die Parteien eines Rechtsstreites vor weiteren Klagen über den gleichen Streitgegenstand oder vor einem Zurückkommen auf den früheren Prozess.
Urteil HGer ZH vom 22.03.2022
HG210181
ZR 121 (2022) 124
Weiterführende Informationen
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Art. 65 ZPO Folgen des Klagerückzugs
Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.
6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid
Art. 241 ZPO Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam