Entschädigungsgrundsätze
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- Ohne Kosten keine Entschädigung (vgl. ZR 19 Nr. 185)
- Festlegung der PE nach Massgabe der Auferlegung der Gerichtskosten (Konnexität)
- Wettschlagung von PE im Vergleichsfall
Ohne Kosten keine Entschädigung
Beispiel:
Klagerückzug vor Kenntnisnahme der Prozesseinleitung durch den Beklagten.
Konnexität von Gerichtskosten und PE
Gerichtskosten und Prozessentschädigung haben i.d.R. insofern eine innere Abhängigkeit (Konnexität), als die Kostenverteilung Grundlage für die Zusprechung einer Prozessentschädigung bilden.
Beispiel:
§ 68 Abs. 1 ZPO
„Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden.“
Wettschlagung der Parteikosten im Vergleichsfall
Beispiel:
§ 68 Abs. 2 ZPO
„Bei einem Vergleich werden den Parteien keine Prozessentschädigungen zugesprochen, wenn sie nichts anderes vereinbaren.“
Formulierungsbeispiel:
„Die Parteikosten werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre Vertretungs- und Rechtswahrungskosten selber.“