OR 127 ff., insbesondere OR 135
Das Bundesgericht klärte mit Urteil 4A_298/2021 vom 08.11.2022 die Streitfrage, dass ein anstatt auf EURO in Schweizerfranken lautendes Schlichtungsgesuch für Forderungen die Verjährung gültig unterbricht:
- Die Verjährung der Fremdwährungsforderung wird auch dann unterbrochen,
- wenn der Gläubiger ein Schlichtungsgesuch in Schweizerfranken stellt,
- und zwar ungeachtet des weiteren Verfahrensverlaufs.
- weil der Gläubiger bei einer für Verjährungsunterbrechungen vorgesehenen amtlichen Stelle seine Absicht, die Zahlung seiner Forderung geltend zu machen,
- ordnungsgemäss kundgetan hat;
- in einer für den Schuldner nach Treu und Glauben erkennbaren Absicht veranlasst hat.
- wenn der Gläubiger ein Schlichtungsgesuch in Schweizerfranken stellt,
Es wäre nicht einzusehen, weshalb die Verjährungsunterbrechung mittels Betreibungsbegehren, welche zwingend in der Landeswährung (Schweizerfranken) erfolgen müsste, unterbrochen werden könnte, nicht aber durch ein Schlichtungsbegehren in Schweizerfranken.
BGer 4A_298/2021 vom 08.11.2022
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LawMedia Redaktionsteam