Für das Bundesgericht (BGer) stellten sich im Fall 5A_720/2022 wesentliche Fragen, nämlich:
- Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils und die Folgen des „Brexit“ für die Anwendbarkeit des LugÜ
- Das Vereinigte Königreich war bis zum 31. Dezember 2020 ein an das LugÜ gebundener Staat:
- Es besteht laut BGer kein überwiegendes öffentliches Interesse, das IPRG erst vor seinen Schranken anzuwenden, wenn sich das bisherige Verfahren nach dem LugÜ richtete.
- Daraus folgte, dass für den vorliegenden Streit weiterhin das LugÜ gilt.
- Der Richter, welcher den Arrest gestützt auf ein «Lugano»-Urteil bewilligen will, hat über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden:
- Die Praxis, über diesen Punkt nur vorfrageweise zu entscheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
- Das Vereinigte Königreich war bis zum 31. Dezember 2020 ein an das LugÜ gebundener Staat:
- Arrest gestützt auf ein «Lugano»-Urteil
- Exequatur dieses Urteils
- Der Richter, welcher den Arrest gestützt auf ein «Lugano»-Urteil bewilligen will, hat über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden;
- Einzig die Praxis zu diesem Punkt nur vorfrageweise zu entscheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
- Entscheidungspflicht über die Vollstreckbarkeit selbst ohne Begehren?
- Die Frage, ob das Arrestgericht über die Exequatur eines «Lugano»-Urteils entscheiden muss, selbst wenn ein entsprechendes Rechtsbegehren fehlt, ist umstritten.
- Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich muss der Gläubiger, der ein Arrest begehrt, ein Exequatur-Antrag für das «Lugano»-Urteil stellen;
- andernfalls kann dem Arrestbegehren gestützt auf SchKG 271 Abs. 1 Ziffer 6 keine Folge geleistet werden (unter mehreren: Urteile vom 24. August 2015 [PS150133-O/U] E. 5.1.2; vom 18. Dezember 2014 [PS140239-O/U] E. 4.3 = BlSchK 2015 S. 244)
- Die Frage konnte jedoch offenbleiben, da im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich den Exequatur-Entscheid für den «Order» vom 17. Oktober 2019 begehrt hatten.
- Der Richter, welcher den Arrest gestützt auf ein «Lugano»-Urteil bewilligen will, hat über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden;
- Rechtsmittelwege
- Die Frage der Vollstreckbarkeit des «Lugano»-Urteils, auf welches sich das Arrestbegehren stützt, ist
- im Rahmen der Beschwerde nach ZPO 327a zu prüfen.
- Demgegenüber sind die arrestspezifischen Einwände
- im Rahmen der Arresteinsprache zu erheben.
- Die Frage der Vollstreckbarkeit des «Lugano»-Urteils, auf welches sich das Arrestbegehren stützt, ist
- Exequatur dieses Urteils
Die Beschwerde war unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
BGer 5A_720/2022 vom 31.03.2023 = Praxis 2022 Nr. 34
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam