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Internationales Recht / Arrest / Zivilprozessrecht

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Englisches Urteil: Anerkennung, Vollstreckung, Arrest + Exequatur sowie Rechtsmittelwege

IPRG 32 ff.; SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3; SchKG 278; SchKG 319; ZPO 327a

Datum:
08.05.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arrest, Zivilprozessrecht
Thema:
Brexit + Anerkennung/Vollstreckung sowie Anwendung des LugÜ
Stichworte:
Anerkennung, Brexit, England, Exequatur, Lugano-Urteil, Vollstreckung
Erlass:
IPRG 32 ff.; SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3; SchKG 278; SchKG 319; ZPO 327a
Entscheid:
BGer 5A_720/2022 vom 31.03.2023   =   Praxis 2022 Nr. 34
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

 Für das Bundesgericht (BGer) stellten sich im Fall 5A_720/2022 wesentliche Fragen, nämlich:

  • Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils und die Folgen des „Brexit“ für die Anwendbarkeit des LugÜ
    • Das Vereinigte Königreich war bis zum 31. Dezember 2020 ein an das LugÜ gebundener Staat:
      • Es besteht laut BGer kein überwiegendes öffentliches Interesse, das IPRG erst vor seinen Schranken anzuwenden, wenn sich das bisherige Verfahren nach dem LugÜ richtete.
      • Daraus folgte, dass für den vorliegenden Streit weiterhin das LugÜ gilt.
    • Der Richter, welcher den Arrest gestützt auf ein «Lugano»-Urteil bewilligen will, hat über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden:
      • Die Praxis, über diesen Punkt nur vorfrageweise zu entscheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
  • Arrest gestützt auf ein «Lugano»-Urteil
    • Exequatur dieses Urteils
      • Der Richter, welcher den Arrest gestützt auf ein «Lugano»-Urteil bewilligen will, hat über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden;
        • Einzig die Praxis zu diesem Punkt nur vorfrageweise zu entscheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
      • Entscheidungspflicht über die Vollstreckbarkeit selbst ohne Begehren?
        • Die Frage, ob das Arrestgericht über die Exequatur eines «Lugano»-Urteils entscheiden muss, selbst wenn ein entsprechendes Rechtsbegehren fehlt, ist umstritten.
        • Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich muss der Gläubiger, der ein Arrest begehrt, ein Exequatur-Antrag für das «Lugano»-Urteil stellen;
          • andernfalls kann dem Arrestbegehren gestützt auf SchKG 271 Abs. 1 Ziffer 6 keine Folge geleistet werden (unter mehreren: Urteile vom 24. August 2015 [PS150133-O/U] E. 5.1.2; vom 18. Dezember 2014 [PS140239-O/U] E. 4.3 = BlSchK 2015 S. 244)
        • Die Frage konnte jedoch offenbleiben, da im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich den Exequatur-Entscheid für den «Order» vom 17. Oktober 2019 begehrt hatten.
    • Rechtsmittelwege

Die Beschwerde war unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

BGer 5A_720/2022 vom 31.03.2023   =   Praxis 2022 Nr. 34

Quelle

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