DBG 175 Abs. 3 + 181a Abs. 1 – Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2008 – 2010 (Wallis)
Sachverhalt
Im konkreten Fall fand eine sog. «Gewinnvorwegnahme» der Aktionäre einer Gesellschaft statt.
Die während der Steuerperioden 2008 bis 2010 hinterzogenen Beträge wurden im Anschluss an eine MWST-Kontrolle festgestellt; es folgten:
- Meldung an das Kantonale Steueramt;
- Nachdeklaration in der Steuerperiode 2011 durch die Gesellschaft;
- Aussprechung einer (bundesrechtskonformen) Busse in der Höhe der hinterzogenen Steuer durch die kantonale Steuerverwaltung.
Erwägungen des Bundesgerichts
Die der Gewinnsteuer unterworfene Gesellschaft darf aufgrund des Periodizitätsprinzips nicht die Jahresergebnisse der verschiedenen Geschäftsjahre nach eigenem Gutdünken miteinander verrechnen.
Massgebend waren zudem folgende Kriterien:
- Berechnung der Geschäftsergebnisse nach Geschäftsjahren
- Nicht deklarierte Beträge effektiver Verluste sind für jedes Jahr einzeln zu erfassen und auszuweisen;
- Keine Geschäftsjahre übergreifende Verrechnung von Verlusten mit einem Gewinn
- Unzulässigkeit der Verrechnung von Verlusten mit einem späteren Gewinn;
- Nachverbuchung ist keine Selbstanzeige
- Der blosse Ausweis eines bis anhin nicht deklarierten Gewinnes stellt keine Selbstanzeige im Sinne von DBG 175 Abs. 3 und DBG 181a Abs. 1 dar, auch wenn das Gesetz hiezu keine formellen Vorgaben enthält.
- Zuwarten bis zur Entdeckung durch die Steuerbehörden schliesst Selbstanzeige aus
- Ein Zuwarten bis die Steuerbehörden die nicht deklarierten Werte entdecken,
- um sich dann auf eine Selbstanzeige zu berufen und
- um zu argumentieren, dass die Nachdeklaration in einer späteren Steuerperiode zu keinem Steuerausfall führe,
- verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz.
- Ein Zuwarten bis die Steuerbehörden die nicht deklarierten Werte entdecken,
Entscheid des Bundesgerichts
- Abweisung der Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft.
BGer 2C_281/2019 vom 26.09.2019
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam