Keine Steuerstrafverfolgung, wenn
- Erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung
- Hinterziehung der Steuerbehörde bisher unbekannt
- Vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch den Selbstanzeiger zur Festsetzung der Nachsteuer
- Ernsthafte Bemühungen des Selbstanzeigers zur Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
Es wird lediglich die Nachsteuer (bis zu 10 Jahre) inkl. Verzugszins eingefordert, sofern die Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren gegeben.
Reduzierte Strafe auf einen 1/5 der hinterzogenen Steuer, wenn
- Nicht erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung
- Hinterziehung der Steuerbehörde bisher unbekannt
- Vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch den Selbstanzeiger zur Festsetzung der Nachsteuer
- Ernsthafte Bemühungen des Selbstanzeigers zur Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
Zusätzlich wird die Nachsteuer (bis zu 10 Jahre zurückliegend) inkl. Verzugszins eingefordert, sofern Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren gegeben.