ZGB 314 i.V.m. ZGB 442 Abs. 1 + 5
Örtlich zuständig für den Erlass einer Massnahme ist grundsätzlich die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person:
- Rechtshängiges Verfahren
- Bei einem rechtshängigen Verfahren bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.
- Wohnsitzwechsel
- Wechselt bei einer bestehenden Massnahme die Person den Wohnsitz, so übernimmt die KESB am neuen Wohnort die Massnahme, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen.
- Rechtsmittelfall
- Entscheidet eine örtlich unzuständige KESB, führt dies prinzipiell zur Aufhebung des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Entscheids, und zwar von Amtes wegen.
- Prozessökonomie
- Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids einer örtlich unzuständigen KESB kann aus prozessökonomischen Gründen und unter den kumulativen Voraussetzungen verzichtet werden,
- dass die fehlende Zuständigkeit im Rechtmittelverfahren nicht gerügt wurde und,
- dass aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann.
- Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids einer örtlich unzuständigen KESB kann aus prozessökonomischen Gründen und unter den kumulativen Voraussetzungen verzichtet werden,
BGer 5A_773/2021 vom 22.11.2022
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam