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Verkehrsrecht / Reiserecht

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Neue Rechte für EU-Bahnreisende

Datum:
05.06.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht, Verkehrsrecht
Thema:
EU-Bahnreisenden-Rechte
Stichworte:
Entschädigung, Entschädigungsfolgen, EU-Bahnverkehr, Geltendmachung, Reiserechte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Fällt ein Zug aus oder trifft er mit starker Verspätung am Zielbahnhof ein, haben die betroffenen Fahrgäste bestimmte Rechte gegenüber dem Bahnunternehmen.

Wir berichteten kürzlich zu diesem Thema:

Neues EU-Recht

Die Bahnreisenden-Rechte ändern sich teilweise per 07.06.2023:

  • Es tritt die Neufassung der EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ in Kraft.

Verordnungstext

Die Regeln der neuen Verordnung können nachgeschlagen werden unter:

Die wichtigsten Änderungen

Grundsätzliches

  • Bisher spielte die Verspätungs-Ursache keine Rolle.
  • Neu gibt es ab dem 07.06.2023 Szenarien, bei denen der Entschädigungsanspruch entfällt.

Anwendungsbereich

  • Für den Fern- und Nahverkehr in
    • EU-Mitgliedsstaaten
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen.

Minimalstandard

  • Die neue Verordnung legt nur, aber immerhin, die Mindeststandards fest.
  • Die einzelnen Staaten dürfen konsumentenfreundlichere Regeln erlassen.

Keine Entschädigung mehr bei „aussergewöhnlichen Umständen“

Als aussergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen, gelten:

  • Extreme Witterung
  • Menschen auf den Gleisen
  • Kabeldiebstahl
  • etc.

Streiks des Bahnpersonals zählen nicht zu den aussergewöhnlichen Umständen.

Auf die aussergewöhnlichen Umstände können sich Bahnunternehmen nur bei Entschädigungsforderungen berufen:

  • Die weiteren Pflichten des Bahnunternehmens bleiben davon unberührt:
    • Die Verpflichtung,
      • bei grösseren Verspätungen die Weiterreise auf anderem Weg zu organisieren oder
      • dem Fahrgast den Fahrpreis zu erstatten
    • Artikel 18 der Verordnung.

Weitere Änderungen

Änderungen, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden kann, betreffen:

  • Befristung bei der Hotelunterbringung (Artikel 20 der Verordnung);
  • Umbuchung durch den Bahnreisenden auf Bahnkosten (Artikel 18 der Verordnung);
  • Verpasster Anschlusszug eines anderen Bahnunternehmens (Artikel 12 der Verordnung).

Kürzere Fristen für Geltendmachung

  • Bisher
    • Ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte.
  • Neu
    • Drei Monate nach dem Vorfall muss die Beschwerde spätestens eingereicht werden (vgl. Artikel 28 der neuen Verordnung).

Beschwerdestelle

  • Jedes grössere Bahnunternehmen und jeder grössere Bahnhof mit im Jahresschnitt über 10.000 Fahrgästen pro Tag muss aufgrund der neuen EU-Verordnung Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einrichten.
  • Bei der Deutschen Bahn (DB) ist ein die Abwicklung online möglich:

Deutschland: Zusätzliche Fahrgastrechte für Bahnreisende (neue EVO)

In Deutschland bestehen zwei verbraucherfreundlichere Regeln der Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO), welche weitergehen als die EU-Bahngastrechteverordnung:

  • Upgrade für Inhaber eines Regionalzug-Tickets bei Verspätung, unter bestimmten Voraussetzungen (Artikel 8 der EVO).
  • Planmässige Ankunftszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr: Absehbarkeit einer Verspätung am Zielbahnhof von mindestens einer Stunde, kann mit einem anderen Verkehrsmittel (zB Taxi) das Ziel angefahren werden.

Für diese beiden Verspätungsfälle sieht die neue EVO ein Erstattungshöchstbetrag von EURO 120 (bisher: EURO 80) vor.

Die neue EVO tritt gleichzeitig mit der neuen EU-Verordnung, d.h. am 07.06.2023 in Kraft.

Fazit

Die Probleme bei langen Bahn-Reisen bleiben auch mit den neuen Fahrgastrechten ungelöst.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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