ZGB 111 + ZGB 114
Die Bindungswirkung einer „gemeinsamen Scheidungskonvention“ tritt bereits mit ihrer Unterzeichnung ein.
Bei einer „gemeinsamen Scheidungskonvention“ tritt die sog. „Bindungswirkung“
- nicht erst anlässlich der Bestätigung des Willens an der gerichtlichen Anhörung ein,
- sondern zuvor mit ihrer Unterzeichnung durch die Parteien.
Ist eine Scheidungspartei mit einer sie zwar bindenden, aber noch nicht genehmigten Scheidungskonvention nicht mehr einverstanden, steht es ihr – nur, aber immerhin - frei, dem Scheidungsgericht die Nichtgenehmigung der Vereinbarung zu beantragen.
Ein „freier Widerruf“ der Scheidungskonvention gilt aber nicht als zulässig.
Bezirksgericht Horgen
Einzelgericht
Verfügung vom 28.052021 (rechtskräftig)
FE200199
ZR 122 (2023) Nr. 16, S. 60 ff.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam