SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 10; SchKG 275; FZG 4 Abs. 1; FZV 16 Abs. 1
In 5A_907/2021 hatte das Bundesgericht (BGer) zu klären, ob die Austrittsleistung des Schuldners (Beschwerdegegners), welche sich bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung befand und der er den Auftrag erteilt hatte, diese Leistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, verarrestierbar ist oder nicht:
- Wie die Vorinstanz gelangte das BGer zum Zwischenergebnis, dass die Freizügigkeitsleistung nicht fällig war, weil der Beschwerdegegner bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung die Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung beantragt hatte.
- Das BGer verwarf dabei die Ansicht der Beschwerdeführer, dass
- die Altersleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung – unabhängig von einem effektiven Auszahlungsantrag – fällig seien,
- da der Beschwerdegegner
- das Alter erreicht habe, in welchem er eine vorzeitige Pensionierung beantragen könne, und
- somit berechtigt gewesen sei, die Auszahlung der Leistungen zu verlangen.
- da der Beschwerdegegner
- die Altersleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung – unabhängig von einem effektiven Auszahlungsantrag – fällig seien,
- Gemäss BGer ist ein Auszahlungsantrag vor dem Alter von 69 bzw. 70 Jahren eine Voraussetzung für die Fälligkeit dieser Leistungen im Sinne von SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 10.
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
BGer 5A_907/2021 vom 20.04.2022 = Praxis 2023 Nr. 21
4. Unpfändbare Vermögenswerte
Art. 92 SchKG
1 Unpfändbar sind:
…
10.196 Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
…
196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam