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Unternehmenssteuern

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Verlustverrechnung soll ausgedehnt werden

Datum:
28.06.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
Verlustverrechnung
Stichworte:
Ausdehnung, Verlustverrechnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

21.3001 MOTION  /  Vernehmlassung bis 19.10.2023

Nach dem Willen des Parlaments soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen ausgedehnt werden:

  • von bisher 7 Jahre auf neu 10 Jahre.

Dadurch sollen sich auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen besser erholen können.

Der Bundesrat (BR) hat hierfür

  • die gesetzlichen Anpassungen ausgearbeitet und
  • an seiner Sitzung vom 28.06.2023 die Vernehmlassung eröffnet.

Einleitung

Zur Umsetzung der vom Parlament im Juni 2022 überwiesenen Motion 21.3001 soll die Verlustverrechnungsperiode von 7 auf 10 Jahre erstreckt werden.

Gesetzesrevisionen

Für die Ausdehnung der Verlustverrechnungsdauer sollen folgende Erlasse angepasst werden:

  • Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer (DBG);
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

Motions-Ziele

Das Parlament möchte mit dieser Massnahme erreichen:

  • Steuervorteil explizit für alle Unternehmen;
  • Erleichterte Erholung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen;
  • Begünstigung von Start-ups, die eine längere Aufbauphase bis zur Gewinnerzielung benötigen.
  • Geltung für Verluste ab dem Jahr 2020.

Mindereinnahmen

Die Mindereinnahmen einer Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode für Bund, Kantone und Gemeinden können ab 2028 entstehen:

  • Bei Gesellschaften, die hohe Verluste gemacht haben, nach erfolgreicher Sanierung wieder Gewinne schreiben, die Verluste aber nicht innert sieben Jahren vollständig verrechnet werden können.
  • Bei Start-Up-Unternehmen, die erst nach einer längeren Verlustphase Gewinne schreiben.

Die Mindereinnahmen sollten sich in typischen Jahren in eher bescheidenem Rahmen bewegen, lassen sich aber laut BR mangels statistischer Daten nicht näher prognostizieren.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung dauert bis 19.10.2023.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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