StPO 135 Abs. 3; StPO 391 Abs. 1 lit. b Abs. 2, erster Satz und Abs. 3
Erhebt ein amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung,
- wirkt das «Verbot der reformatio in peius».
Hat die zuständige Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben,
- kann die Beschwerdeinstanz dem amtlichen Verteidiger keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen,
- ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen.
BGer 6B_1362/2021 vom 26.01.2023 = BGE 149 IV 91 ff.
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LawMedia Redaktionsteam