ZGB 125; ZGB 122 f.; ZPO 281 Abs. 1
Es ist zulässig, den Unterhaltsanspruch innert Frist in einem separaten Verfahren geltend zu machen,
- wenn das ausländische Scheidungsurteil die finanziellen Nebenfolgen nicht regelt und
- wenn das anwendbare ausländische Recht vorsieht,
- dass innert eines Jahres nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann.
Verlangt die klagende Partei – ohne genaue Bezifferung – die hälftige Teilung der ehelich erworbenen Freizügigkeitsguthaben,
- geht aus dem Antrag in genügender Weise hervor,
- was die antragstellende Person gemeint hat;
- weshalb das Gericht gemäss ZPO 281 Abs. 1 ohne Bindung an die Parteianträge über das Teilungsverhältnis nach Massgabe der materiellrechtlichen Vorschriften entscheidet,
- zumal die Rechtsanwendung die Sache des Gerichts ist.
BGer 5A_549/2022 vom 01.12.2022
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LawMedia Redaktionsteam