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Konkurs

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Privatkonkurs: Drittgläubiger + Beschwerdelegitimation

Datum:
25.07.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Konkursrecht (Generalexekution), Privat-Konkurs, Schuldbetreibung / Konkurs
Thema:
Privatkonkurs
Stichworte:
Beschwerdelegitimation, Drittgläubiger, Insolvenz, Privatkonkurs
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 191 Abs. 1; SchKG 194 Abs. 1 i.V.m. SchKG 174 Abs. 1

Die Regeln über den Konkurseröffnungs-Ort sind

  • zwingender Natur und
  • (auch) im Interesse der Gläubiger. 

Am Konkurseröffnungsverfahren nach SchKG 191 Abs. 1

  • unbeteiligte Gläubiger sind beschwerdelegitimiert (SchKG 194 Abs. 1 i.V.m. SchKG 174 Abs. 1),
    • sofern und soweit sie die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichts bestreiten.

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte B.________ beim Bezirksgericht Meilen, es sei gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs über sie zu eröffnen, und erklärte sie sich zahlungsunfähig. Mit Urteil vom 12. März 2021, 11.15 Uhr, eröffnete das Bezirksgericht (Einzelgericht im summarischen Verfahren/Konkurssachen) gestützt auf Art. 191 SchKG den Konkurs über B.________. Die Konkurseröffnung wurde am 16. März 2021 im SHAB und kantonalen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Prozess-History

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erwog zusammengefasst was folgt:

  • Konnte ein (Betreibungs-)Gläubiger an einem Konkurseröffnungsverfahren nicht teilnehmen, weil der Konkurs über den Schuldner gestützt auf eine Insolvenzerklärung eröffnet wurde, steht diesem Drittgläubiger das Anfechtungsrecht gegen die Konkurseröffnung mit der Rüge zu, der Konkurs sei nicht am richtigen Ort eröffnet worden.
    • Die Konkurseröffnung am unzuständigen Ort kann für den Gläubiger einen schweren Nachteil bewirken.
    • Das Nichteintreten des Obergerichts auf die Beschwerde iwar mit Bundesrecht nicht vereinbar.
  • Von einer Praxisänderung wollte das Bundesgericht nicht ausgehen, weil die bisherigen Urteile, in denen es eine Anfechtung der Konkurseröffnung durch Drittgläubiger verneinte, einen Vorbehalt zugunsten der Unzuständigkeitsrüge enthielten.
  • Entgegen den Beschwerdeanträgen (Ziff. 1 und 2) war weder über die blosse Nichtigkeit der Konkurseröffnung zu entscheiden, auf deren Prüfung sich das Obergericht beschränkt hatte, noch war die Sache spruchreif, um die örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichts zu beurteilen. In Gutheissung der Beschwerde (gemäss Beschwerdeantrag Ziff. 3) und Aufhebung des Nichteintretensentscheides war die Sache vielmehr an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Der Beschwerde war daher Erfolg beschieden.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen;
  • Rückweisung ans Obergericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten;
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin, die die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat;
  • Mitteilungen.

BGer 5A_452/2021 vom 14.12.2022   =   BGE 149 III 186 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: gerichte-zh.ch

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