- I.d.R. findet eine Anhörung des Konkursiten statt
- An der Verhandlung
- ist die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen
- wozu möglichst Belege über die Schulden, Vermögen, Einkommen, laufende Ausgaben und laufende Betreibungen bzw. Pfändungen vorzulegen sind
- ist glaubhaft zu machen, dass eine einvernehmliche Schuldenbereinigung nach SchKG 333 nicht möglich ist. (Eine solche ist i.d.R. nicht möglich.)
- ist spätestens der Kostenvorschuss zu leisten
- Konkurseröffnung, sofern alle Voraussetzungen gegeben sind
- Durchführung des Konkursverfahrens durch das Konkursamt
- Das Konkursamt beansprucht weitere Kostenvorschüsse
Literatur
- LANTER MARCO, Die Insolvenzerklärung als Mittel zur Abwehr von Pfändungen, Zürich 1976, S. 48
Judikatur
- BGE 145 III 26 ff. (missbräuchliche Insolvenzerklärung)