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Arbeitsrecht / Zivilprozessrecht

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Arbeitsvertrag: Bonus i.c. als unechte Gratifikation

Datum:
21.08.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Bonusrecht, Gratifikation, Zivilprozess
Thema:
Bonus vs. Gratifikation
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Bonus, Gratifikation, unechte Gratifikation
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 322 d; OR 322; OR 18 / ZPO 93 Abs. 1; ZPO 242; ZPO 308

Sachverhalt

Es ging um die Klage eines Arbeitnehmers (Beschwerdegegner) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2018 auf Zahlung

  • des variablen Salärs für das Jahr 2017 und
  • pro rata temporis für den Januar 2018

basierend auf folgender Arbeitsvertragsklausel:

  • «Variable Pay: 20 % of annual base salary, pro rata temporis (Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed business and individual objectives).»

Die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin) rechnet die Bonusangelegenheit wie folgt ab:

  • 2017
    • Keine Bonuszahlung wegen des unerwartet schlechten Geschäftsgangs.
  • 2018
    • Bezifferung des 2018 massgebenden Bonus anfangs 2019 (nach Klageeingang) mit einem pro rata-Betrag und Auszahlung an den Arbeitnehmer.

Prozess-History

  • Erstinstanz
    • Die Erstinstanz verpflichtete die Arbeitgeberin u.a., dem Arbeitnehmer für das Jahr 2017 CHF 26 400.45 brutto (zuzüglich Zins) zu bezahlen und schrieb die Klage betreffend die Forderung für den Januar 2018 aufgrund nachträglicher Zahlung als gegenstandslos ab.
  • Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
    • Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Arbeitgeberin Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen,
      • welches diese teilweise guthiess und
      • den Bonus für das Jahr 2017 auf Fr. 25 735.65 brutto reduzierte, weil die Parteien eine unechte Gratifikation vereinbart hätten und die Bonushöhe teilweise im Ermessen der Arbeitgeberin gestanden habe.
    • Demgegenüber erwog das Kantonsgericht,
      • die Gratifikation müsse nicht zwingend mindestens 20 % des Bruttojahreslohns betragen;
      • die Gratifikation könne weniger hoch ausfallen und gegebenenfalls ganz wegfallen;
      • der Bonus für das Jahr 2017 lasse sich auf CHF 25 735.65 beziffern.
    • Auf die Berufung gegen die Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit betreffend Bonus für den Januar 2018 sei nicht einzutreten,
      • da die Beschwerde das passende Rechtsmittel gewesen wäre.
  • Bundesgericht
    • Die Arbeitgeberin erhob Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts

Die zusammengefassten Erwägungen des Bundesgerichts (BGer) ergeben folgendes:

Zu den Fragen von Bonus und Betragshöhen

  • Kein Bonus-Begriff
    • Laut BGer ist der Begriff des Bonus im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) nicht definiert.
  • Gratifikation oder Lohnbestandteil?
    • Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus vorliegt:
      • als Gratifikation im Sinne von OR 322d oder
      • als Teil des Lohns im Sinne von OR 322.
  • Bonus als «unechte Gratifikation»
    • Gemäss bundesgerichtlicher Bonusrechtsprechung war der Bonus als «unechte Gratifikation» zu qualifizieren.
  • Zu den Faktoren
    • EBS + BT
      • Gemäss vorinstanzlicher Ausführungen standen die ersten beiden Faktoren zur Berechnung der variablen Vergütung fest:
        • «Eligible Base Salary» (EBS) und
        • «Bonus Target» (BT).
      • Auf diese hatte die Beschwerdeführerin keinen Einfluss.
    • BPF (TKPI + BUKPI)
      • Der dritte Faktor, d.h. der «Business Performance Factor» (BPF), setzte sich wie folgt zusammen:
        • zu 40 % aus den Erfolgsindikatoren des Gesamtkonzerns («Key Performance Indicators» (TKPI) und
        • zu 60 % aus den Erfolgsindikatoren der Unternehmenseinheit des Beschwerdegegners («Business Unit Key Performance Indicators» (BUKPI).
    • Ermessensspielraum bei BPF
      • Bei der Berechnung des BPF stand der Beschwerdeführerin laut Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu:
        • Bei der Kalkulation des Individual Performance Factor (IPF) sollte eine gewisse Objektivität erreicht werden, und zwar anhand von
          • vorformulierten Aufgaben;
          • Zieldetails;
          • Erfolgsmessungsfaktoren.
    • Einordnung
      • Für die Beschwerdeführerin bestand offenbar ein relativ weiter Ermessensspielraum:
        • bei der Einordnung der Leistungen des Beschwerdegegners unter die vorgegebenen Definitionen
          • «Outstanding Performance»,
          • «Successful Performance» oder
          • «Needs Improvement» und
        • bei der Festlegung des exakten Zielerfüllungsgrads.
  • Zu 2017
    • Kein Recht der Beschwerdeführerin, die Zahlung der variablen Vergütung zu verweigern
      • Für das Jahr 2017 war laut BGer grundsätzlich ein Anspruch auf Bonus-Ausrichtung gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, die Auszahlung der variablen Vergütung für das Jahr 2017 unter Verweis auf das mutmasslich schlechte Geschäftsergebnis des Konzerns zu verweigern.
      • Eine Bonusverweigerung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die Anwendung der Berechnungsformel (EBS x BT x BPF x IPF) null Franken ergeben hätte.
    • Mitwirkungsobliegenheit der Beschwerdeführerin
      • Die Beschwerdeführerin unterliess es zudem, den IPF exakt zu beziffern, weshalb sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nur teilweise nachkam (vgl. ZPO 160 Abs. 1).
    • Falschberechnung / unzulässiger Einschnitt in die Berechnungsformel
      • Die Falschberechnungen bzw. der unzulässige Einschnitt in die den Parteien unbestrittenermassen bekannte Formel EBS x BT x BPF x IPF änderten an der Gesamtbeurteilung nichts.
  • Ergebnis
    • Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Berechnungsfaktoren, der Zahlenwerte und der Ermessensgrundlagen war gesamthaft betrachtet nicht zu beanstanden.

Zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Klagebegehrens

  • Streitpunkt
    • Umstritten war, ob die Vorinstanz mit der Verfahrensabschreibung ZPO 308 verletzte, indem sie nicht auf die Berufung betreffend Gegenstandslosigkeit des erstinstanzlichen Klagebegehrens zum «Bonus pro 2018» eintrat.
  • Unklare Rechtsmittellage
    • Gegenstandslosigkeit der ganzen Streitsache?
      • Das BGer wies daraufhin, dass gemäss Lehre unklar sei, mit welchem Rechtsmittel eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nach ZPO 242 anzufechten sei, wenn die Gegenstandslosigkeit die ganze Streitsache betreffe.
    • Auslegung
      • Nach einer Auslegung von ZPO 242 und seiner systematischen Einordnung der strittigen Bestimmung gelangte das BGer zum Schluss, dass
        • erst der gerichtliche Entscheid betreffend Abschreibung zur Beendigung des Verfahrens führe und dem Abschreibungsbeschluss konstitutive Bedeutung zukomme;
        • die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nach ZPO 242 ein Endentscheid gemäss ZPO 308 Abs. 1 lit. a darstelle,
          • welcher der Berufung unterliege,
            • sofern der Streitwert nach ZPO 308 Abs. 2 erreicht werde;
        • bei Nichterreichung des Streitwerts der Entscheid als Endentscheid der Beschwerde nach ZPO 319 lit. a unterliege.
  • Nichteintreten auf die Berufung durch die Vorinstanz
    • 2018
      • Die Beschwerdegegnerin hatte vor der Erstinstanz mit dem als gegenstandslos abgeschriebenen Rechtsbegehren die Zahlung von (mindestens) Fr. 2 200.05 als anteilsmässigen Bonus für den Januar 2018 verlangt.
        • Dieser Bonusbetrag liegt unter dem Streitwerterfordernis von ZPO 308 Abs. 2 für die Berufung.
    • Klagehäufung
      • Der Streitwert der im erstinstanzlichen Verfahren in objektiver Klagehäufung gestellten und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nach wie vor strittigen Rechtsbegehren betrug entscheidend total Fr. 28 600.50 (vgl. ZPO 93 Abs. 1).
    • Durch Zusammenrechnung erfülltes Streitwerterfordernis
      • Das Streitwerterfordernis war daher erfüllt und die Vorinstanz war zu Unrecht nicht auf die Berufung gegen den Abschreibungsbeschluss eingetreten.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
  • Teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
  • Auferlegung der Gerichtskosten an beide Parteien.
  • Entschädigung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren.

BGer 4A_169/2021 vom 18.01.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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