OR 487 Abs. 2
Die Beweislast der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung nach OR 487 Abs. 2 ist analog OR 97 zu verteilen und dabei das Verschulden des Gastwirts zu vermuten, wobei diesem der Exkulpationsbeweis offensteht.
Im Einzelnen:
Die (alte) bundesgerichtliche Rechtsprechung ist laut Obergericht des Kantons Bern nicht mehr zeitgemäss und führt im Zusammenhang mit der Geldentwertung zu einer anderen Haftungskonzeption als ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen (vgl. E. 9).
Im Ergebnis hatte die Berufungsbeklagte (Hotelunternehmen) ihre aus dem mit der Berufungsklägerin (Hotelgast) abgeschlossenen Beherbergungs- beziehungsweise Gastaufnamevertrag fliessenden Pflichten nicht verletzt und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ergriffen. Das Verschulden der Berufungsbeklagten und daraus folgend deren Haftung für die CHF 1’000.00 übersteigende Forderung war somit zu verneinen. Das Regionalgericht hatte folglich die Haftung der Berufungsbeklagten zu Recht auf die Kausalhaftung im Umfang von CHF 1’000.00 beschränkt. (vgl. E. 15)
Obergericht des Kantons Bern
Urteil ZK 2021 327
vom 15.11.2022
D. Gast- und Stallwirte
I. Haftung der Gastwirte
1. Voraussetzung und Umfang
Art. 487 OR
1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.
Art. 97 OR
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam