DBG 93 Abs. 1
Einleitung
Seit der Quellensteuerrevision, in Kraft getreten am 01.01.2021, sind die Vergütungen an Mitglieder von Verwaltungsräten
- ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
auch dann quellensteuerpflichtig,
- wenn sie einem Dritten zufliessen,
- zB einer Gesellschaft.
Quellensteuerpflicht ausländischer Verwaltungsräte
Entschädigungen, welche von Schweizer Gesellschaften an im Ausland wohnhafte Verwaltungsrats-Mitglieder bezahlt werden,
- sind also grundsätzlich quellensteuerpflichtig.
Die Schweizer Gesellschaft muss den Steuerabzug «an der Quelle» vornehmen und hat in der Folge die um die Quellensteuer reduzierte Vergütung an das im Ausland wohnhafte Mitglied des Verwaltungsrats zu bezahlen.
DBG 93 Abs. 1
Art. 93 Abs. 1 DBG wurde dahingehend ergänzt, dass nun auch an Dritte ausbezahlte Vergütungen der Quellensteuer unterliegen:
- Schweizer Unternehmen
- Vergütung an das im Ausland wohnhafte Mitglied des Verwaltungsrates
- Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Vergütung an einen Dritten (zB die Beratungsgesellschaft des im Ausland wohnhaften VR-Mitglieds) fliesst:
- Unerheblichkeit, ob die Gesellschaft in der Schweiz oder im Ausland den Sitz hat;
- Es kommt einzig auf die Ansässigkeit des Verwaltungsrats-Mitglieds an.
Art. 93 DBG Verwaltungsräte
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.186 Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.187
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.188
3 Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte.
186 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
187 Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).
188 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
Interne Kontrolle
Schweizer Gesellschaften, bei welchen Verwaltungsrats-Mitglieder mit Auslandwohnsitz Einsitz haben, sollten prüfen,
- ob die Regelung von DBG 93 Abs. 1 korrekt umgesetzt wurde.
Bei diesem Prüfanlass kann auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, welche in der Schweiz atypisch normiert ist, kontrolliert werden.
Fazit
Vergütungen an im Ausland wohnhafte Mitglieder des Verwaltungsrates sind auch dann quellensteuerpflichtig, wenn sie bezahlt werden:
- An einen Dritten bzw.
- an eine in der Schweiz oder im Ausland ansässige Gesellschaft.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam