In sog. «städtischen touristischen Hotspots» der Schweiz soll in bestimmten Quartieren die Sonntagsarbeit ermöglicht werden:
- Mit der am 22.11.2023 in die Vernehmlassung gegebenen Verordnungsrevision (Revision des Artikels 25a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) soll die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden.
Die vom BR angestossene Revisionsvorlage betrifft nicht die Ladenöffnungszeiten:
- Die Ladenöffnungszeiten sind kantonal geregelt.
«Das WBF hat am 22. November 2023 die Revision von Artikel 25a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in die Vernehmlassung gegeben. Diese neue Bestimmung ermöglicht es Verkaufsgeschäften mit entsprechendem Angebot in städtischen Quartieren mit internationalem Tourismus, während des ganzen Jahres ohne Bewilligung Arbeitnehmende an Sonntagen zu beschäftigen.
Unter die neue Bestimmung sollen nur städtische touristische Hotspots der Schweiz fallen. Deshalb ist diese Ausnahme auf die grösseren Städte beschränkt, die mehr als 60’000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen und in denen der Anteil der ausländischen Gäste an den gesamten Hotellogiernächten mindestens 50 Prozent betragen. Die neue Bestimmung schränkt auch wie in der bereits bestehenden Ausnahmeregelung für Tourismusorte das Verkaufssortiment auf ein Angebot ein, das zur Befriedigung der spezifischen Bedürfnisse der (internationalen) Touristen dient. Städtische Tourismusquartiere gemäss der neuen Bestimmung sind Ortsteile mit einem in Gehdistanz erreichbaren breiten Angebot für Beherbergung, Kultur und Kulinarik. Die Kantone müssten in den obengenannten Städten die entsprechenden Quartiere bezeichnen. Damit ist auch klar, dass diese Ausnahmebestimmung nicht für eine ganze Stadt gelten wird.
Die Verordnung hält fest, dass für die von dieser Sonntagsarbeit betroffenen Arbeitnehmende zusätzlich zu den Ansprüchen auf Ersatzruhezeit gemäss Arbeitsgesetz Kompensationen für die Sonntagsarbeit gelten sollen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Es liegt am Kanton zu bestimmen, wo diese Kompensationen festgelegt sind.
Anfangs 2022 hatten sich Schweiz Tourismus und die Städtepartner an das WBF mit dem Begehren gewandt, den Begriff des Fremdenverkehrsgebietes in der Verordnung 2 neu zu definieren. Damit soll auch dem internationalen Städtetourismus Rechnung getragen werden. Fremdenverkehrsgebiete gemäss heutigem Art. 25 ArGV 2 sind Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Zu diesem Thema fanden auch verschiedene Gesprächsrunden mit den Sozialpartnern statt.
Das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG) regelt die Frage der Beschäftigung von Personal (Arbeitnehmerschutz) auf nationaler Ebene. Die Frage der Ladenöffnungszeiten ist hingegen polizeirechtlicher Natur und liegt in der Zuständigkeit der Kantone oder Gemeinden. Ob ein Geschäft geöffnet sein kann, entscheidet sich somit nach den vor Ort geltenden Regeln.»
Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft vom 23.11.2023
Bei der Medienmitteilung des Staatssekretariates für Wirtschaft fehlen die Vernehmlassungsunterlagen.
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LawMedia Redaktionsteam