LAWINFO

Konkursverwertung

QR Code

Exkurs: Aktivenüberschuss im Nachlasskonkurs

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein nach der konkursamtlichen Liquidation der Verlassenschaft über die Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden hinaus verbleibender Überschuss der Aktiven wird wie folgt verwendet:

  1. Als Erstes: Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse
    1. Die Vermächtnisnehmer können ihre Vermächtnisansprüche nach Eröffnung des Nachlasskonkurses zur Kollokation anmelden:
      1. Die Vermächtnisansprüche werden im Konkurs als nachrangige Forderungen der 3. Konkursklasse behandelt.
      2. Die Sachvermächtnisse sind dabei in eine Geldforderung umzurechnen (vgl. SchKG 211 Abs. 1)
        1. Die Gegenstand eines Sachvermächtnisses bildenden Nachlassobjekte werden durch das Konkursamt verwertet und der «Sachverächtnisnehmer» erhält nur noch, aber immerhin, einen Geldbetrag im Überschussfalle.
  2. Als Zweites: Ausgleichung und / oder Herabsetzung?
    1. Die Berechtigten haben sich Zuwendungen, die der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegen, einredeweise anrechnen zu lassen (vgl. ZGB 533 Abs. 3).
  3. Als Drittes: Auslieferung des Überschusses an die Erben
    1. Der Überschuss geht an die letztberufenen ausschlagenden Erben, d.h. an die nächsten eingesetzten oder gesetzlichen Erben, allenfalls an deren Nachkommen im Falle von ZGB 575 Abs. 2 (Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben).
    2. Die Verteilung des Überschusses unter die Erben ist nicht Gegenstand des Konkursverfahrens und ist nicht durch das Konkursamt zu entscheiden.
  4. Als Viertes: Verteilung unter den Erben
    1. Da die Konkursverwaltung nicht für die Verteilung des Überschusses unter den Erben zuständig ist, obliegt die Verteilung den Berechtigten, analog einer Erbteilung.
    2. Es bedarf der Einstimmigkeit der Berechtigten,
      1. unter Berücksichtigung von allf. Zuwendungen mittels Ausgleichung und / oder Herabsetzung;
      2. den obligatorischen Anspruch gegen die ausgeschlagene Erbschaft, beim Konkursamt liegend, herauszuverlangen und zu teilen.
  5. Als Fünftes: Nachrichtenlose Erben?
    1. Sind die Überschuss-Berechtigten nicht bekannt oder beziehen sie den Überschuss nicht, hat das Konkursamt den Überschuss bei der kantonalen Depositenanstalt zu hinterlegen, analog SchKG 264 Abs. 3.

Weitere Grundsätze sind:

  • Keine Haftung der Erben für später bekanntwerdende oder nicht angemeldete Schulden
    • Werden nach Abschluss des Nachlasskonkursverfahrens Erbschaftsschulden bekannt, haften die Überschuss-Berechtigten (ehem. ausschlagende Erben) nicht, auch nicht im Umfang der ihnen zugekommenen Bereicherung, weil sie nicht Erben geworden sind und, da das ZGB keinen solchen Haftungstatbestand vorsieht.
  • Vom Konkursamt nicht im Namen und Rechnung der Nachlassmasse verfolgte Aktiven
    • Solche Aktiven gehen nicht unter, sondern auf die Berechtigten gemäss ZGB 573 Abs. 2 über.
  • Nachträglich bekannt gewordene Aktiven
    • Werden Aktiven nach Beendigung des Nachlass-Konkursverfahrens entdeckt, ist u.E. die Art des Verfahrensschlusses entscheidend:

Literatur

  • ABT DANIEL / WEIBEL THOMAS, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Rz 11 ff. zu Art. 573 ZGB
  • BSK-SCHWANDER, M 6 zu Art. 573 ZGB
  • BSK-KARRER/VOG/LEU, N 33 zu Art. 596 ZGB
  • ZK-ESCHER, N 9 zu Art. 573
  • PIOTET, SPR IV/2, S. 627 f.
  • FORNITO ROBERTO, Die konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses, successio 2016, S. 156 ff.
  • WEBER ROGER, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997, S. 550 ff., insbesondere S. 560
  • WEIBEL THOMAS, Das Ende der Solidarhaft des Erben, Diss. Basel 2002
  • WEIMAR PETER, Der Anspruch des Vermächtnisnehmers und seine Nachrangigkeit, in: Schweizer Rainer J. / Burkert Herbert / Gasser Urs (Hrsg.), FS Jean-Nicolas Druey, Zürich 2002, S. 275 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.