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Nicht korrekt angelegtes Mietzinsdepot: Rückerstattungspflicht mit Verrechnungsverbot

Datum:
13.02.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Nicht korrekt angelegtes Mietzinsdepot
Stichworte:
Mietzinsdepot, Rückerstattungspflicht, Verrechnungsverbot
Erlass:
OR 257e; OR 125 Ziff. 1 und 2; FusG 22; ZPO 83 Abs. 4; ZPO 133 ff.; ZPO 147 Abs. 1; ZPO 234
Entscheid:
Bezirksgericht Zürich Mietgericht Urteil vom 01.11.2023 MJ220072-L/U ZMP 2024 Nr. 3
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 257e; OR 125 Ziff. 1 und 2; FusG 22; ZPO 83 Abs. 4; ZPO 133 ff.; ZPO 147 Abs. 1; ZPO 234

Bei dem vor Mietgericht Zürich hängigen Verfahren ging es einerseits um ein nicht korrekt angelegtes Mietzinsdepot und das Verrechnungsverbot gegenüber dem Herausgabeanspruch, einschliesslich der

Fusion einer Partei im laufenden Verfahren die Säumnis im vereinfachten Verfahren.

Im Einzelnen:

  • Grundsatz
    • Der Vermieter, welcher den ihm für ein Mietzinsdepot überwiesenen Betrag nicht korrekt anlegt, ist ohne weiteres zur Rückerstattung verpflichtet.
  • Verrechnungsverbot
    • Seine Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Vermieter diesfalls nicht gegen den Willen des Mieters mit der Verpflichtung zur Herausgabe verrechnen.
    • Gleiches gilt, wenn der Vermieter nicht binnen eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses seine Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend macht.
  • Fusion / Parteiwechsel
    • Fusioniert eine Prozesspartei während des laufenden Zivilprozessverfahrens mit einer anderen Gesellschaft, gehen die Rechte und Pflichten kraft Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger über (i.c.: Prozesspartei wurde von bereits bestehender Gesellschaft übernommen (Absorptionsfusion)).
  • Unzutreffende Prozessmitteilung und Säumnis
    • Teilt der rechtskundige Repräsentant sowohl der übernommenen als auch der übernehmenden juristischen Person dem Gericht fälschlicherweise mit, die bisherige Beklagte sei ersatzlos untergegangen, und bleibt der übernehmende Rechtsträger bzw. dessen Repräsentant in der Folge der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren fern, ist er säumig.

Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil vom 01.11.2023
MJ220072-L/U

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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