OR 257e; OR 125 Ziff. 1 und 2; FusG 22; ZPO 83 Abs. 4; ZPO 133 ff.; ZPO 147 Abs. 1; ZPO 234
Bei dem vor Mietgericht Zürich hängigen Verfahren ging es einerseits um ein nicht korrekt angelegtes Mietzinsdepot und das Verrechnungsverbot gegenüber dem Herausgabeanspruch, einschliesslich der
Fusion einer Partei im laufenden Verfahren die Säumnis im vereinfachten Verfahren.
Im Einzelnen:
- Grundsatz
- Der Vermieter, welcher den ihm für ein Mietzinsdepot überwiesenen Betrag nicht korrekt anlegt, ist ohne weiteres zur Rückerstattung verpflichtet.
- Verrechnungsverbot
- Seine Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Vermieter diesfalls nicht gegen den Willen des Mieters mit der Verpflichtung zur Herausgabe verrechnen.
- Gleiches gilt, wenn der Vermieter nicht binnen eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses seine Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend macht.
- Fusion / Parteiwechsel
- Fusioniert eine Prozesspartei während des laufenden Zivilprozessverfahrens mit einer anderen Gesellschaft, gehen die Rechte und Pflichten kraft Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger über (i.c.: Prozesspartei wurde von bereits bestehender Gesellschaft übernommen (Absorptionsfusion)).
- Unzutreffende Prozessmitteilung und Säumnis
- Teilt der rechtskundige Repräsentant sowohl der übernommenen als auch der übernehmenden juristischen Person dem Gericht fälschlicherweise mit, die bisherige Beklagte sei ersatzlos untergegangen, und bleibt der übernehmende Rechtsträger bzw. dessen Repräsentant in der Folge der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren fern, ist er säumig.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil vom 01.11.2023
MJ220072-L/U
1. Sicherheiten durch den Mieter
Art. 257e OR
1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
Art. 125 OR
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
- Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
- Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
- Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Weiterführende Informationen
- Mietzinsdepot
- Verrechnung / Verrechnungsverbot
- Herausgabe der Sicherheit
- Fusion
- Summarisches Verfahren
- Säumnis
Quelle
LawMedia Redaktionsteam