Gemäss OR 264 Abs. 1 wird der Mieter, der das Mietobjekt vorzeitig – ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten – zurückgeben möchte, von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er vorschlägt:
- einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter;
- einen zahlungsfähigen neuen Mieter;
- einen neuen Mieter, der bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Die Solvenz einer als Ersatzmieterin angebotenen «Handelsgesellschaft» kann auch auf andere Weise als durch die Öffnung der Geschäftsbücher aufgezeigt werden:
- Als Solvenz-Nachweis ist es aber nicht ausreichend, nur auf eine in Gründung begriffene Organisation und deren (potentielle) Zugehörigkeit zum Konzern einer solventen Muttergesellschaft zu verweisen
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Entscheid vom 27.09.2023
MH220094-L
ZMP 2023 Nr. 10
1. Vorzeitige Rückgabe der Sache
Art. 264 OR
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- an Auslagen erspart und
- durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Weiterführende Informationen
- Vorzeitige Mietobjekt-Rückgabe
- Vorzeitige Rückgabe bei Geschäftsraummiete
- Vorzeitige Rückgabe bei Wohnungsmiete
- Nachmieter + vorzeitige Rückgabe
- Vermieter / Solvenz
Quelle
LawMedia Redaktionsteam