OR 335h Abs. 1
Ein Arbeitnehmer, welcher – trotz Unterstützung des «Job Centers» der bisherigen Arbeitgeberin aus persönlichen Gründen – kategorisch den Wechsel zu einer neuen Arbeitgeberin ablehnt, hat
- die darauffolgende Arbeitsvertragskündigung zu verantworten;
- kein Entschädigungsanspruch aus dem (entsprechend formulierten) Sozialplan der früheren Arbeitgeberin.
Auf Arbeitnehmer, welchen die Arbeitgeberin eine andere zumutbare Stelle anbot, war der Sozialplan nicht anwendbar:
- Der Sozialplan sah eine Entschädigung der Arbeitnehmer vor, welche jedoch entfiel, wenn der Mitarbeiter zwei zumutbare Stellen ablehnte.
- Arbeitnehmern, denen von der neuen Arbeitgeberin innerhalb von 24 Monaten nach Ende der bisherigen Stelle gekündigt wurde und deren Kündigung nicht durch sie zu vertreten war, wurden wieder zur Betreuung ins «Job Center» aufgenommen.
BGer 4A_103/2023 vom 03.10.2023
5. Sozialplan
a. Begriff und Grundsätze
Art. 335h OR 188
1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.
2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.
188 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
Weiterführende Informationen
- Sozialplan
- (Arbeitgeber-)Kündigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam