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Entlassung / Kündigung

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Sozialplan

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Sozialplan   =   Vereinbarung, mit welcher Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Massnahmen verabreden, mit denen Arbeitnehmer-Kündigungen vermieden, deren Anzahl beschränkt und deren Auswirkungen gemildert werden sollen, alles ohne den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden.

Gesetzliche Grundlagen

OR 335h – OR 335k

Sozialplanpflicht

Das schweizerische Recht enthält in OR 335h – OR 335k die Regeln und Voraussetzungen für den  Anspruch auf einen die Kündigungsfolgen einer Massenentlassung mildernden Sozialplan.

Gesetzliche Sozialplanpflicht unter bestimmten Voraussetzungen!

Ferner:

  • In einzelnen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist u.U. ein weitergehender Anspruch Abschluss eines Sozialplans festgeschrieben und in wenigen der konkrete Inhalt festgeschrieben.
  • Die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertreter (OR 335 f.) können natürlich auch in Unternehmen, bei welchen ein Personalabbau unterhalb der Schwelle einer Sozialplanpflicht geplant ist, das Forum für die Durchsetzung eines Sozialplans bilden.
  • Aus welchen Motiven auch immer bietet der restrukturierende Arbeitgeber selbst – auch ohne Vorliegen einer Pflicht – einen Sozialplan an.

Inhalt

Ein Sozialplan enthält meistens folgende Inhalte:

  • vorzeitige Pensionierungen
  • verlängerte Kündigungsfristen
  • Massnahmen zur Unterstützung bei der Stellensuche
    • inner- oder überbetriebliche Stellenvermittlung
    • outplacement
    • Kursprogramme
    • Weiterbildung
    • Übernahme Umschulungskosten
    • Transfer-Organisation
  • Abgangsentschädigung
  • Durchhalteprämien
  • Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
  • Übergang von Arbeitsverhältnissen (OR 333)
  • Verzeichnis der Anlaufstellen und ihrer Zuständigkeiten
  • Ermessensleistungen in Härtefällen.

Tipp:

„Für die Entlassenen sind Outplacements besser als Abfindungen.“ (Professor Norbert Thom, Uni Bern)

Abschluss eines zwingenden Sozialplans (Sozialplanpflicht)

Die Sozialplangesetzgebung von OR 335h ff. geht davon aus,

  • dass es in erster Linie die Aufgabe des Arbeitgebers und seines nach OR 335i Abs. 3 bestimmten Verhandlungspartners ist, einen Sozialplan auszuhandeln;
  • dass es in zweiter Linie, d.h. für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können oder eine Partei sogar ganz die Verhandlungen verweigert, das in OR 335j vorgesehene Zwangsschiedsgerichtsbarkeit anzurufen ist, mit dem Ziel, den Sozialplanautoritär durch Schiedsspruch und damit auch gegen den Willen einer Partei festsetzen zu lassen.
  • Die Bestimmung von OR 335j ist relativ zwingender Natur (vgl. OR 362).

Abschluss eines fakultativen Sozialplans

Der Abschluss einer Sozialplan-Vereinbarung erfolgt – sofern der GAV keine Regelung vorsieht – meistens

  • auf Druck der Gewerkschaften
  • unter Mitwirkung des kantonalen Arbeitsamtes, welches im Sinne von OR 335g Abs. 3 zur Lösungssuche verpflichtet ist.

Literatur

  • PORTMANN/RUDOLPH-BSK OR I, Basel 2020, N 1 ff. zu Art. 335h
  • SCHWAIBOLD-KUKO OR, 2014, Art. 335h–335k OR
  • Broschüre „Massenentlassung und Betriebsschliessungen“, hrsg. vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn, 1996
  • Broschüre „Personalmassnahmen“, hrsg. vom Zentralverband schweiz. Arbeitgeberorganisationen, Zürich 1992

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