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Konkubinat / Einfache Gesellschaft

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«Konkubinat» und einfache Gesellschaft an des Partners Grundstück

OR 530 ff.

Datum:
28.05.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Konkubinat, Einfache Gesellschaft
Thema:
«Konkubinat»
Stichworte:
Grundstück, Partner
Erlass:
OR 530 ff.
Entscheid:
BGer 4A_409/2021 vom 10.01.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine „einfache Gesellschaft“ (OR 530 ff.) kann zwischen zwei Lebenspartnern entstehen,

  • wenn ein Grundstück,
    • welches ihnen als „gemeinsame Wohnung“ dient(e),
      • nur durch einen der beiden Konkubinatspartner erworben worden ist.

Dazu im Einzelnen:

  • Einbringen zum Gebrauch
    • Das betreffende Grundstück wurde in die „einfache Gesellschaft“ zum Gebrauch (lat. quoad usum) „eingebracht“ bzw. der Nutzung durch die „einfache Gesellschaft“ überlassen (lat. quoad usum).
  • Rücknahme bei der Auflösung
    • Bei Auflösung einer solchen „einfachen Gesellschaft“ wird
      • der zum Gebrauch oder zur Nutzung (lat. quoad sortum) eingebrachte Vermögenswert
        • durch den Gesellschafter „übernommen“,
          • welcher daran Eigentümer geblieben ist bzw. bleibt.
  • Konjunkturelle Wertsteigerung des Grundstücks
    • Eine allfällige konjunkturelle Wertsteigerung kommt grundsätzlich dem „Eigentümer-Lebenspartner“ zugute.
  • Wertsteigerung durch die Tätigkeit der „einfachen Gesellschaft“
    • Die Wertsteigerung durch die Tätigkeit der „einfachen Gesellschaft“
      • ist als ein Gewinn zu betrachten,
        • welcher unter den „Gesellschaftern“ aufzuteilen ist.
  • Mehrwert aus der „quoad sortem-Einlage“
    • Bei einer „quoad sortem-Einlage“ wird jeder Mehrwert,
      • selbst ein konjunktureller,
        • in den Gewinn der „Gesellschaft“ miteinbezogen,
          • sofern die „Gesellschafter“ die Einlage im Innenverhältnis so bewertet haben,
            • als ob sie gemeinsame Eigentümer wären.

(Zusammenfassung aus den Erwägungen des französisch-sprachigen Bundesgerichtentscheids; s.e.&o.)

BGer 4A_409/2021 vom 10.01.2023

Quelle

Redaktionsteam LawMedia AG

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