Eine „einfache Gesellschaft“ (OR 530 ff.) kann zwischen zwei Lebenspartnern entstehen,
- wenn ein Grundstück,
-
- welches ihnen als „gemeinsame Wohnung“ dient(e),
- nur durch einen der beiden Konkubinatspartner erworben worden ist.
- welches ihnen als „gemeinsame Wohnung“ dient(e),
Dazu im Einzelnen:
- Einbringen zum Gebrauch
- Das betreffende Grundstück wurde in die „einfache Gesellschaft“ zum Gebrauch (lat. quoad usum) „eingebracht“ bzw. der Nutzung durch die „einfache Gesellschaft“ überlassen (lat. quoad usum).
- Rücknahme bei der Auflösung
- Bei Auflösung einer solchen „einfachen Gesellschaft“ wird
- der zum Gebrauch oder zur Nutzung (lat. quoad sortum) eingebrachte Vermögenswert
- durch den Gesellschafter „übernommen“,
- welcher daran Eigentümer geblieben ist bzw. bleibt.
- durch den Gesellschafter „übernommen“,
- der zum Gebrauch oder zur Nutzung (lat. quoad sortum) eingebrachte Vermögenswert
- Bei Auflösung einer solchen „einfachen Gesellschaft“ wird
- Konjunkturelle Wertsteigerung des Grundstücks
- Eine allfällige konjunkturelle Wertsteigerung kommt grundsätzlich dem „Eigentümer-Lebenspartner“ zugute.
- Wertsteigerung durch die Tätigkeit der „einfachen Gesellschaft“
- Die Wertsteigerung durch die Tätigkeit der „einfachen Gesellschaft“
- ist als ein Gewinn zu betrachten,
- welcher unter den „Gesellschaftern“ aufzuteilen ist.
- ist als ein Gewinn zu betrachten,
- Die Wertsteigerung durch die Tätigkeit der „einfachen Gesellschaft“
- Mehrwert aus der „quoad sortem-Einlage“
- Bei einer „quoad sortem-Einlage“ wird jeder Mehrwert,
- selbst ein konjunktureller,
- in den Gewinn der „Gesellschaft“ miteinbezogen,
- sofern die „Gesellschafter“ die Einlage im Innenverhältnis so bewertet haben,
- als ob sie gemeinsame Eigentümer wären.
- sofern die „Gesellschafter“ die Einlage im Innenverhältnis so bewertet haben,
- in den Gewinn der „Gesellschaft“ miteinbezogen,
- selbst ein konjunktureller,
- Bei einer „quoad sortem-Einlage“ wird jeder Mehrwert,
(Zusammenfassung aus den Erwägungen des französisch-sprachigen Bundesgerichtentscheids; s.e.&o.)
Definitions-Erläuterung
Zur Erläuterung der obgenannten Vorgänge und Verhaltensweisen ist festzustellen:
- Einbringung «quoad dominium»
- Eine Sache wird der Gesamtheit der Gesellschafter zu Eigentum übertragen.
- Anwendung der Regeln des Kaufvertrags (OR 531 Abs. 3).
- Einbringung «quoad usum»
- Eine Sache wird der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen.
- Analoge Anwendung der Regeln zum Mietrecht oder Pachtrecht.
- Einbringung «quoad sortem»
- Der Grundeigentümer
- verzichtet (intern) gegenüber seinem Mitgesellschafter auf die Ausübung seiner Rechte;
- tritt (extern) gegenüber Dritten weiterhin als Eigentümer auf.
- Der Grundeigentümer
BGer 4A_409/2021 vom 10.01.2023
Weiterführende Informationen
- Konkubinat + einfache Gesellschaft
- Konkubinat / Informationen
- Konkubinat als einfache Gesellschaft
Quelle
Redaktionsteam LawMedia AG