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Familienrecht / Kindsrecht

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Scheidungsurteil: Abänderung des Kinder-Betreuungsunterhalts

ZGB 285 Abs. 2; ZGB 286 Abs. 2; ZPO 284 Abs. 1

Datum:
11.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Thema:
Scheidungsurteil
Stichworte:
Betreuungsunterhalt, Lebenshaltungskosten, Scheidungsurteil
Erlass:
ZGB 285 Abs. 2; ZGB 286 Abs. 2; ZPO 284 Abs. 1
Entscheid:
BGer 5A_176/2023 vom 09.02.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Neufestsetzung des Betreuungsunterhalts wegen erheblich veränderter Verhältnisse kann auch ohne ein unzumutbares Ungleichgewicht in der finanziellen Belastung der Eltern verlangt werden.

Im Einzelnen:

  • Rechtsgrundlagen
    • Die Anpassung des im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhalts an erheblich veränderte Verhältnisse bestimmt sich hier nach
  • Zweck des Betreuungsunterhalts
    • Der Betreuungsunterhalt soll die wirtschaftliche bzw. finanzielle Existenz der Betreuungsperson «gewährleisten»,
      • sofern und soweit bei ihr wegen der persönlichen Kinder-Betreuung ein Einkommensmanko entsteht.
  • Durch veränderte Verhältnisse frei werdender Anteil
    • Der Betreuungsunterhalt steht aus den hievor erwähnten Gründen dem betreuenden Elternteil zu und es ist daher ein freiwerdender Unterhaltsbeitragsanteil im Rahmen einer Abänderung nicht dem Kind zuzurechnen.
  • Lebenshaltungskosten-Methode
    • Für diese Zuordnung spricht auch die für die Berechnung des Betreuungsunterhalts massgebende «Lebenshaltungskosten-Methode»:
      • Familienrechtlicher Grundbedarf ./. erzieltes (oder hypothetisches) Nettoeinkommen des das Kind betreuenden Elternteils.
  • Voraussetzungen
    • Bei einer Erhöhung des Einkommens des betreuenden Elternteils kann deshalb eine Anpassung des Unterhalts angezeigt sein,
      • sofern die Änderung der Einkommenshöhe von einer gewissen Wesentlichkeit ist,
        • und zwar unabhängig davon,
          • ob eine über das Schulstufenmodell hinausgehende («überobligatorische») Tätigkeit gegeben ist.
    • Hinsichtlich des Barunterhalts gelten grundsätzlich andere Massstäbe.

Für die Details der bundesgerichtlichen Erwägungen wird auf die Ausführungen im Urteil verwiesen.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen + Rückweisung an die Vorinstanz;
  • Gerichtskosten: je hälftige Auferlegung;
  • Parteikosten: Wettschlagung der Parteikosten.

BGer 5A_176/2023 vom 09.02.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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