Das Arbeitsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob es örtlich und sachlich zuständig ist (ZPO 60 i.V.m. ZPO 59 Abs. 2 lit. b).
Unter die Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnis fallen sämtliche Klagen über Ansprüche, die auf Regeln gründen, welche auf Arbeitsverträge anwendbar sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anspruchsgrundlage vertraglicher oder ausservertraglicher Natur ist, sofern nur der vom Kläger behauptete Lebenssachverhalt auf ein Arbeitsverhältnis bezogen ist.
Nicht dazu zählen aber Klagen über Ansprüche, die ihren Ursprung nicht in einem Arbeitsverhältnis haben, sondern nur in Zusammenhang damit stehen, – wie hier – die Darlehensrückzahlung.
«… Die Darlehensgewährung hatte … nur einen indirekten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien, indem der Beklagte von Sonderkonditionen profitieren konnte und die Rückzahlung mit Lohnforderungen, die er gegen über der Klägerin hatte, verrechnet wurden.
Somit hatte das Arbeitsverhältnis lediglich Anlass zu einer Darlehensgewährung zu Sonderkonditionen gegeben, wurde dem Beklagten aber nicht als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung gewährt. …» (Erw. 1.3).
Die Vorinstanz war daher zur Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage der Klägerin hinsichtlich der Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 02.04.2015 eingetreten.
Die Berufung war daher diesbezüglich abzuweisen.
Obergericht des Kantons Aargau
Urteil vom 01.11.2023
ZOR.2023.9
Art. 24 GestG Arbeitsrecht
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
3 Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c. die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Art. 60 ZPO Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Weiterführende Informationen
- Darlehen/Kredite
- Arbeitgeberdarlehen
- Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: ag.ch/de/gerichte