Es kann in zeitlicher Hinsicht nicht von einem qualifizierten Konkubinat ausgegangen werden, wenn bei der Einleitung des Abänderungsverfahren das Partnerschafts-Zusammenleben lediglich zwei Jahre gedauert hat:
- Keine eheähnlichen Umstände – kein qualifiziertes Konkubinat
- Liegen keine Umstände vor,
- welche darauf schliessen lassen,
- dass sich die Konkubinatspartner ähnlich einer Ehe unterstützen wollen,
- darf nicht auf ein qualifiziertes Konkubinat geschlossen werden.
- dass sich die Konkubinatspartner ähnlich einer Ehe unterstützen wollen,
- welche darauf schliessen lassen,
- Liegen keine Umstände vor,
- Keine Berücksichtigung eines vorhandenen Konkubinats in der Scheidungskonvention
- Geht aus der Scheidungskonvention nicht ausdrücklich hervor,
- dass bei der Festlegung der nachehelichen Unterhaltszahlungen ein mögliches Konkubinat der unterhaltsberechtigten Partei bereits berücksichtigt wurde,
- ist die Vereinbarung nach dem wirklichen Willen der Parteien auszulegen.
- dass bei der Festlegung der nachehelichen Unterhaltszahlungen ein mögliches Konkubinat der unterhaltsberechtigten Partei bereits berücksichtigt wurde,
- Geht aus der Scheidungskonvention nicht ausdrücklich hervor,
- Keine Änderungsklausel für den Konkubinatsfall
- Falls sich ein Änderungswille der Parteien nicht eruieren lässt,
- hat die Auslegung nach einem objektiven Massstab zu erfolgen.
- Falls sich ein Änderungswille der Parteien nicht eruieren lässt,
BGer 5A_127/2023 vom 24.04.2024
3. Abänderung durch Urteil
Art. 129 ZGB
1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam