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Kartellrecht / Arbeitsrecht

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WEKO-Sekretariat will Best Practice-Regeln für Arbeitsmarkt

Datum:
11.07.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kartellrecht, Arbeitsrecht
Thema:
Arbeitsmarkt
Stichworte:
Absprachen, Abwerbeverbote, Arbeitsmarkt, Best Practice-Regeln, Kartellgesetz, Lohnbestandteile, Löhne, Personalmarkt, WEKO, Wettbewerbskommission
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) hat Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden auf dem Arbeitsmarkt gefunden:

  • Die WEKO will nun auf die Akteure des Personalmarkts zugehen, um eine Best Practice zu kartellrechtskonformem Verhalten auf dem Arbeitsmarkt auszuarbeiten.

Einleitung

Der Arbeitsmarkt fällt gemäss WEKO unter das Kartellgesetz (KG):

  • Absprachen unter Unternehmen über Löhne und Lohnbestandteile oder Abwerbeverbote gelten daher als problematisch.

Von der Kartellgesetzgebung sind hingegen ausgenommen:

  • Vereinbarungen unter Sozialpartnern,
    • wie
      • Gesamtarbeitsverträge;
      • andere kollektivarbeitsrechtliche Massnahmen,
        • welche der Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dienen.

WEKO-Feststellungen

Das WEKO-Sekretariat stellte in seiner Ende 2022 eröffneten Vorabklärung fest:

  • Mehr als 200 Unternehmen aus verschiedenen Branchen tauschten
    • in unterschiedlichen brancheninternen und branchenübergreifenden Gefässen
    • über Jahre hinweg regelmässig
    • detaillierte Informationen aus zu
      • Löhnen;
      • Lohnentwicklungen;
      • Lohnnebenleistungen;
      • weiteren Arbeitsbedingungen.

Der WEKO liegen offenbar Indizien für unzulässige Abreden vor.

  • Gleichwohl will die WEKO von einer formellen Untersuchung abgesehen.

Anstelle der Einleitung einer formellen Untersuchung beabsichtigt das WEKO-Sekretariat

  • eine Best Practice zu kartellrechtskonformem Verhalten auf dem Arbeitsmarkt auszuarbeiten,
    • und zwar in engem Austausch mit den
      • Sozialpartnern;
      • Behörden;
      • weiteren interessierten Kreisen

Mit einem solchen «Best Practice-Instrument soll für den Arbeitsmarkt und seine Akteure ein Hilfsmittel geschaffen werden:

  • Gemäss WEKO kann damit schneller und effizienter Rechtssicherheit geschaffen werden.

Zum kartell-rechtlichen Auftrag der WEKO

«Die Wettbewerbsbehörde bekämpft volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Dazu gehört auch Arbeitnehmende vor wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zwischen Arbeitgebenden zu schützen. Lohnabsprachen können zu sinkenden Löhnen und Lohnnebenleistungen führen und negative Auswirkungen auf Produktion und nachgelagerte Preise haben. Koordinierte Abwerbeverbote können die Dynamik des Arbeitsmarktes verringern sowie sich negativ auf die Löhne, die Produktivität der Unternehmen und die Innovation auswirken.»

Quelle: WEKO

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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