Die Verletzung von Informationspflichten durch den Willensvollstrecker gegenüber den Erben kann ein Grund dafür bilden, dass sich die Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde zu befassen hat, sofern und soweit dabei keine materiell-rechtlichen Fragen berührt sind.
BGer 5A_99/2023 vom 11.07.2023
Weiterführende Informationen
- Willensvollstreckung
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- Testamentsvollstrecker-Aufsicht
- Testamentsvollstrecker-Haftung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam