Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 06.08.2024 haben Lenz & Staehelin im Auftrag des «GZO Spital Wetzikon» in Sachen der GZO AG (CHE-108.919.657) publiziert:
- Die Einberufung einer Versammlung der Anleihegläubiger.
Die weiteren Informationen sind aus den nachfolgenden beiden Publikationsabzügen ersichtlich.
EINLADUNG ZUR VERSAMMLUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER
Betroffene Organisation
GZO AG
CHE-108.919.657
c/o: Spital Wetzikon
Spitalstrasse
8620 Wetzikon ZH 1
Anleihe, Dividende, Ausschüttung
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 haben vier Anleihegläubiger, die zusammen 6.56% des im Umlauf befindlichen Kapitals der Anleihe halten (nachfolgend als «GZO Creditor Group» bezeichnet), gestützt auf Art. 1164 des Schweizerischen Obligationenrechts («OR») Antrag auf Einberufung einer Versammlung der Anleihegläubiger gestellt.
Die GZO lädt hiermit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben auf den 25. Oktober 2024 in den Räumlichkeiten der GZO, Spital Wetzikon, Haus S, Spitalstrasse 66, 8620 Wetzikon zur Versammlung der Anleihegläubiger mit folgenden Traktanden ein:
1. Wahl Vorsitzender der Versammlung
2. Information der GZO
3. Änderungen der Anleihebedingungen
4. Wahl eines zusätzlichen Vertreters der Anleihegläubiger
Die Versammlung steht einzig den Anleihegläubigern offen und die gestellten Anträge beziehen sich einzig auf die ausstehende Anleihe der GZO. Es handelt sich bei dieser Versammlung nicht um eine Gläubigerversammlung im Rahmen des Nachlassverfahrens.
Für weitere Informationen hinsichtlich der Einladung zur Versammlung der Anleihegläubiger konsultieren Sie bitte das dieser Meldung angehängte Dokument.
PDF-Anhang
Gesetzesbestimmungen
C. Gläubigerversammlung
I. Im Allgemeinen
Art. 1164 OR
1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen.
2 Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massnahmen vorsieht.
3 Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.
4 Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung trägt der Schuldner.
II. Einberufung
1. Im Allgemeinen
Art. 1165 OR
1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.
2 Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
3 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das
Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.839
4 Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.840
839 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
840 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2. Stundung
Art. 1166 OR
1 Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.
2 Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889841; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.
3 Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt.
4 Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers aufgehoben werden.
Weiterführende Informationen
- Anleihensgläubigergemeinschaft
- Anleihensschuldner im Nachlassverfahren
- Anleihensobligation im Allgemeinen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gzo.ch