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GZO AG (c/o Spital Wetzikon): Einladung zur Versammlung der Anleihegläubiger

Versammlung: FR 25.10.2024, 08.30 Uhr

Datum:
06.08.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Sanierung, SchKG / Zwangsvollstreckung Allgemein
Stichworte:
Anleihe, Anleihensgläubiger, Ausschüttung, Dividende, GZO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 06.08.2024 haben Lenz & Staehelin im Auftrag des «GZO Spital Wetzikon» in Sachen der GZO AG (CHE-108.919.657) publiziert:

  • Die Einberufung einer Versammlung der Anleihegläubiger.

Die weiteren Informationen sind aus den nachfolgenden beiden Publikationsabzügen ersichtlich.

EINLADUNG ZUR VERSAMMLUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER

Betroffene Organisation

GZO AG
CHE-108.919.657
c/o: Spital Wetzikon
Spitalstrasse
8620 Wetzikon ZH 1

Anleihe, Dividende, Ausschüttung

Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 haben vier Anleihegläubiger, die zusammen 6.56% des im Umlauf befindlichen Kapitals der Anleihe halten (nachfolgend als «GZO Creditor Group» bezeichnet), gestützt auf Art. 1164 des Schweizerischen Obligationenrechts («OR») Antrag auf Einberufung einer Versammlung der Anleihegläubiger gestellt.

Die GZO lädt hiermit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben auf den 25. Oktober 2024 in den Räumlichkeiten der GZO, Spital Wetzikon, Haus S, Spitalstrasse 66, 8620 Wetzikon zur Versammlung der Anleihegläubiger mit folgenden Traktanden ein:

1.    Wahl Vorsitzender der Versammlung

2.    Information der GZO

3.    Änderungen der Anleihebedingungen

4.    Wahl eines zusätzlichen Vertreters der Anleihegläubiger

Die Versammlung steht einzig den Anleihegläubigern offen und die gestellten Anträge beziehen sich einzig auf die ausstehende Anleihe der GZO. Es handelt sich bei dieser Versammlung nicht um eine Gläubigerversammlung im Rahmen des Nachlassverfahrens.

Für weitere Informationen hinsichtlich der Einladung zur Versammlung der Anleihegläubiger konsultieren Sie bitte das dieser Meldung angehängte Dokument.

PDF-Anhang

Gesetzesbestimmungen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: gzo.ch

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