LAWINFO

Anleihensobligation

QR Code

Anleihensgläubigergemeinschaft

Datum:
10.01.2011
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwendungsbereich

Eine Anleihensgläubigergemeinschaft wird

  • gebildet bei
    • Anleihen
      • privater Emittenten
      • Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen
      • Pfandbriefschuldner
  • nicht gebildet bei
    • Anleihen der öffentlicher Emittenten

Voraussetzungen

Für das Zustandekommen einer Gläubigergemeinschaft sind Voraussetzung:

  • Anleihensschuldner mit
    • Sitz in der Schweiz oder
    • geschäftliche Niederlassung in der Schweiz
  • einheitliche Anleihensbedingungen
  • Ausgabe der Anleihe durch
    • unmittelbare öffentliche Zeichnung
    • mittelbare öffentliche Zeichnung.

Im Falle der Ausgabe mehrerer Anleihen bilden die Gläubiger jeder Anleihe eine Gläubigergemeinschaft.

Gläubigergemeinschaft

Die Gläubigergemeinschaft ist

  • keine juristische Person
  • nicht rechtsfähig
  • nur in bestimmten Umfang partei- und prozessfähig.

Die Gläubigergemeinschaft

  • entsteht von Gesetzes wegen aufgrund Zeichnung oder Kauf mit den jeweiligen Anleihensgläubigern
  • besteht aus der Gesamtheit der Anleihensgläubiger
  • ist von jedem Gläubiger unabhängig
  • kann bei rechtsgültiger Beschlussfassung (OR 1164 Abs. 3) unabhängig von den einzelnen Gläubigern und selbständig gegenüber dem Anleihensschuldner geltend machen:
    • ihre Forderungsrechte
    • ihre sonstigen Rechte.

Fakultative Gläubigergemeinschaft

Freiwillige Unterstellung

Aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit besteht die Möglichkeit der sog. „freiwilligen Unterstellung“ unter OR 1157 – 1186, und zwar

  • ursprünglich, bei Begebung;
  • nachträglich und unpraktikabel, weil
    • der Anleihensschuldner und sämtliche Anleihensgläubiger zustimmen müssten
    • Rechtsnachfolger der Anleihensgläubiger ohne eigene Zustimmung nicht an die Unterstellung gebunden wären.

Auslandanleihen

Die Anleihen ausländischer Schuldner, sog. „Auslandanleihen“ können grundsätzlich in den Anleihensbedingungen zu Beginn den Regeln von OR 1156 – 1186 ausdrücklich unterworfen werden und

  • entweder die erwähnten Gesetzesbestimmungen wiedergeben
  • oder den ausdrücklichen Verweis enthalten, ob der Inhalt aller dieser Gesetzesbestimmungen oder nur Teil davon und diesfalls welche übernommen werden.

Ein einfacher Verweis auf eine globale Uebernahme der Gesetzesbestimmungen genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.