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Anleihensobligation

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Anleihensschuldner im Nachlassverfahren

Datum:
10.01.2011
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Nachlassverfahren ist eine einheitliche Wahrung der Gläubigerrechte durch einen Vertreter nicht vorgesehen:

  • Unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen wird kein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag gefasst
    • Jeder Anleihensgläubiger hat seine Forderung selber anzumelden (SchKG 300)
    • Es gelten für die Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des SchKG
      • Jeder Gläubiger hat seine Zustimmungserklärung selber abzugeben (vgl. ua SchKG 305)
  • Auf die Anleihensgläubiger pfandversicherter Anleihen gelangen, sofern und soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschränkung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.
    • Der Sachwalter kann als Vertreter des Schuldners im Nachlassverfahren mit pfandversicherten Anleihen eine Anleihensgläubigerversammlung einberufen.
      • Mögliche Beschlussfassungstraktanden: Massnahmen nach OR 1170.


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