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Zivilprozessrecht / Betreibung

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Negative Feststellungsklage nach SchKG 85a: Zulässigkeit der Klageänderung in Rückforderungsklage nach SchKG 86?

ZPO 227 Abs. 1; SchKG 85a; SchKG 86

Datum:
28.08.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Thema:
Negative Feststellungsklage nach SchKG 85a
Stichworte:
Klage, Klageänderung, Negative Feststellungsklage, Rückforderungsklage, SchKG 85a, SchKG 86
Erlass:
ZPO 227 Abs. 1; SchKG 85a; SchKG 86
Entscheid:
ZR 123 (2024) Nr. 27, S. 120 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a und die Rückforderungsklage gemäss SchKG 86

  • stehen in einem sachlichen Zusammenhang im Sinne von ZPO 227 Abs. 1 und
  • sind nach derselben Verfahrensart zu beurteilen.

Das angerufene Handelsgericht ist

  • für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage nach SchKG 85a nicht zuständig;
  • für die Beurteilung der Rückforderungsklage nach SchKG 86 zuständig.

Für das Erfordernis der gleichen Zuständigkeit ist aber entscheidend,

  • dass das angerufene Gericht für die geänderte Klage zuständig ist.

Eine Klageänderung kann ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsschriften auch dann vorgenommen werden,

  • wenn diese in einem direkten Zusammenhang mit einer Thematik steht,
    • zu welcher der klagenden Partei Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist (Nichteintretensantrag der Beklagten)
  • weil auf die ursprünglichen Rechtsbegehren nicht hätte eingetreten werden können und dementsprechend die Klageänderung auch in zeitlicher Hinsicht zulässig war.

Zusammenfassend war die Klageänderung der Klägerin zuzulassen.

Handelsgericht des Kantons Zürich
Kollegialgericht
Beschluss vom 27.07.2023
HG230115

ZR 123 (2024) Nr. 27, S. 120 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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