Die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a und die Rückforderungsklage gemäss SchKG 86
- stehen in einem sachlichen Zusammenhang im Sinne von ZPO 227 Abs. 1 und
- sind nach derselben Verfahrensart zu beurteilen.
Das angerufene Handelsgericht ist
- für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage nach SchKG 85a nicht zuständig;
- für die Beurteilung der Rückforderungsklage nach SchKG 86 zuständig.
Für das Erfordernis der gleichen Zuständigkeit ist aber entscheidend,
- dass das angerufene Gericht für die geänderte Klage zuständig ist.
Eine Klageänderung kann ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsschriften auch dann vorgenommen werden,
- wenn diese in einem direkten Zusammenhang mit einer Thematik steht,
- zu welcher der klagenden Partei Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist (Nichteintretensantrag der Beklagten)
- weil auf die ursprünglichen Rechtsbegehren nicht hätte eingetreten werden können und dementsprechend die Klageänderung auch in zeitlicher Hinsicht zulässig war.
Zusammenfassend war die Klageänderung der Klägerin zuzulassen.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Kollegialgericht
Beschluss vom 27.07.2023
HG230115
ZR 123 (2024) Nr. 27, S. 120 ff.
Art. 227 ZPO Klageänderung
1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
- mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht;
oder - die Gegenpartei zustimmt.
2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
2. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren166
166 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 85a SchKG 167
1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
- in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
- in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4 …169
167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).
169 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
F. Rückforderungsklage
Art. 86 SchKG
1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
170 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Weiterführende Informationen
- Negative Feststellungsklage
- Klage nach SchKG 85a
- Klage nach SchKG 86
- Klageänderung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam