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Verkehrsrecht

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Änderung der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen

Inkrafttreten: 01.01.2025

Datum:
16.09.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen
Stichworte:
Sicherheitsuntersuchung, Strassenunfälle, Unfälle, Verkehrsunfälle, Verkehrswesen, Zwischenfälle Verkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zwischenfälle im Verkehrswesen werden bekanntlich von der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) untersucht:

  • Rechtsgrundlage:
    • Vor zehn Jahren ist die Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen in Kraft getreten.
    • Sie bildet die Rechtsgrundlage für die hievor erwähnten Untersuchungen des SUST.
  • Seitherige Entwicklungen:
    • Seither haben sich weiterentwickelt:
      • die internationalen Grundlagen;
      • das übergeordnete Gesetzesrecht.

Der Bundesrat (BR) hat daher an seiner Sitzung vom 13.09.2024 Anpassungen dieser Verordnung beschlossen:

  • Diese Änderungen treten am 01.01.2025 in Kraft.

Detail-Informationen

«Die Erfahrungen zeigten, dass sich die Verordnung grundsätzlich bewährt hat. Die Tätigkeit der SUST kann indessen durch gezielte Änderungen insbesondere im administrativen Bereich und ohne Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit weiter optimiert werden. So wird beispielsweise neu ausdrücklich festgehalten, dass nur schwere Störungen, wie Fastzusammenstösse in der Luftfahrt, als Zwischenfälle gelten. Weiter wird künftig auf summarische Untersuchungen und Berichte verzichtet. Stattdessen wird zunächst eine Voruntersuchung eingeleitet. Erst wenn diese ergibt, dass die Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann, wird eine Hauptuntersuchung eröffnet.

Die Subkommission EDI/UVEK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hat sich mit den Tätigkeiten der SUST in den Jahren 2020 bis 2022 befasst und verschiedene Empfehlungen verabschiedet. Soweit auf Verordnungsstufe möglich, werden diese Empfehlungen umgesetzt. So werden die Mitarbeitenden der SUST im Sinne einer stärkeren Berücksichtigung der Fehlerkultur («Just Culture») grundsätzlich von ihrer personalrechtlichen Anzeigepflicht entbunden. Weiter wird der Vorbericht nicht mehr automatisch an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Ebenfalls im Sinne der Fehlerkultur wird die SUST vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen, soweit sie Daten von natürlichen und juristischen Personen bearbeitet.»

Quelle: Medienmitteilung der Kommunikation UVEK vom 13.09.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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