Ist es zumutbar, geerbtes Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen anzehren zu lassen?
- Grundsatz
- Durch Erbanfall erworbenes Vermögen muss in der Regel für die Leistung von Unterhaltszahlungen nicht verwendet werden.
- Ausnahmen
- Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden:
- wenn der gebührende Bedarf der Familie andernfalls nicht gedeckt werden kann;
- wenn der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Bedarf ebenfalls mit dem aus Erbschaft erworbenen Vermögen deckt bzw. künftig decken muss.
- Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden:
- Unterkunft
- Unabhängig vom Alter der Kinder erscheint es als unbillige, dem obhutsberechtigten Elternteil lediglich einen Wohnkostenanteil zu belassen, mit welchem dieser nicht einmal eine bescheidene Unterkunft (hier ein „Studio“) finanzieren könnte.
- Verpflegung
- Kosten für die unbetreute auswärtige Verpflegung älterer Kinder sind nicht gleichzusetzen mit
- Fremdbetreuungskosten;
- einer Kompensation der letzteren.
- Kosten für die unbetreute auswärtige Verpflegung älterer Kinder sind nicht gleichzusetzen mit
- Keine Rechtsprechung zum Grundbetrag ab Volljährigkeit
- Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung über die Grundbetragshöhe ab Volljährigkeit.
- Einzelne Positionen der Bedarfsberechnung
BGer 5A_292/2023 vom 06.05.2024
b. Regelung des Getrenntlebens
Art. 176 ZGB
1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1.225n
die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
226 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam