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Familienrecht / Ehescheidung / Kindsrecht / Erbrecht

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Darf geerbtes Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verwendet werden?

ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1

Datum:
03.09.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht, Ehescheidung / Ehetrennung, Familie, Ehe, Konkubinat, Partnerschaft, Kindsrecht, Kinds- und Erwachsenenschutz
Thema:
Geerbtes Vermögen
Stichworte:
Geerbtes Vermögen, Unterhalt, Unterhaltsbeiträge, Vermögen
Erlass:
ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1
Entscheid:
BGer 5A_292/2023 vom 06.05.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist es zumutbar, geerbtes Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen anzehren zu lassen?

  • Grundsatz
    • Durch Erbanfall erworbenes Vermögen muss in der Regel für die Leistung von Unterhaltszahlungen nicht verwendet werden.
  • Ausnahmen
    • Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden:
      • wenn der gebührende Bedarf der Familie andernfalls nicht gedeckt werden kann;
      • wenn der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Bedarf ebenfalls mit dem aus Erbschaft erworbenen Vermögen deckt bzw. künftig decken muss.
  • Unterkunft
    • Unabhängig vom Alter der Kinder erscheint es als unbillige, dem obhutsberechtigten Elternteil lediglich einen Wohnkostenanteil zu belassen, mit welchem dieser nicht einmal eine bescheidene Unterkunft (hier ein „Studio“) finanzieren könnte.
  • Verpflegung
    • Kosten für die unbetreute auswärtige Verpflegung älterer Kinder sind nicht gleichzusetzen mit
      • Fremdbetreuungskosten;
      • einer Kompensation der letzteren.
  • Keine Rechtsprechung zum Grundbetrag ab Volljährigkeit
    • Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung über die Grundbetragshöhe ab Volljährigkeit.
  • Einzelne Positionen der Bedarfsberechnung

BGer 5A_292/2023 vom 06.05.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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