Die Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Person nach der Scheidung führt, sofern und soweit nichts anderes vereinbart wurde, von Gesetzes wegen zum Erlöschen der Unterhaltspflicht:
- Leistung von nachehelichem Unterhalt ohne Kenntnis der Wiederverheiratung
- Ein Unterhaltspflichtiger, der von der Wiederverheiratung des Ex-Ehegatten nichts wusste und weiterhin Unterhaltsbeiträge bezahlte, kann diese nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung von ihm zurückfordern.
- Freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld?
- Wird die Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückgefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige beweist, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
- Keine strengen Nachweisanforderungen
- Es dürfen für den Irrtums-Nachweis keine strengen Anforderungen gestellt werden.
- Es ist nicht willkürlich, von der unterhaltsberechtigten Partei, die den Ex-Ehegatten per E-Mail informiert haben will, einen Empfangsnachweis aus der entsprechenden E-Mail-Mitteilung zu verlangen.
BGer 5A_879/2023 vom 29.05.2024
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
Art. 125 ZGB
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- die Dauer der Ehe;
- die Lebensstellung während der Ehe;
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
4. Erlöschen von Gesetzes wegen
Art. 130 ZGB
1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
A. Voraussetzung
I. Im Allgemeinen
Art. 62 OR
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
II. Zahlung einer Nichtschuld
Art. 63 OR
1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Weiterführende Informationen
- Nachehelicher Unterhalt
- Wiederverheiratung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam