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Covid-19-Härtefallhilfen: Liquidationsgewinne von Einzelunternehmen gelten nicht mehr als Verstösse

Anpassung der Covid-19-Härtefall-Erlasse bis Ende April 2025

Datum:
28.11.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Wirtschaft, Darlehen / Kredite, Vertrag / Vertragsrecht
Thema:
Covid-19-Härtefallhilfen
Stichworte:
Covid-19-Härtefallhilfen, Dividenden, Einzelunternehmen, Liquidationsdividenden, Liquidationsgewinne
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bekanntlich dürfen Unternehmen, die eine Covid-19-Härtefallunterstützung erhalten haben, während vier Jahren keine Dividenden ausschütten.

Mit der Annahme der Motion 23.3842 Gapany hat das Parlament den Bundesrat (BR) beauftragt, Liquidationsdividenden von diesem Verbot auszunehmen.

Der BR hat an seiner Sitzung vom 27. November 2024 beschlossen, die Motion so umzusetzen,

Umsetzung der Motion 23.3842 Gapany

Zur Umsetzung der Motion Gapany» ist eine Anpassung notwendig:

  • der Covid-19-Härtefalverordnung 2020 (SR 951.262) und
  • der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) notwendig.

Der Bundesrat will diese Anpassungen bis Ende April 2025 vornehmen.

Weitere Detail-Informationen

«Über die Covid-19-Härtefallgesetzgebung unterstützten Bund und Kantone während der Pandemie gut 35’000 Unternehmen mit insgesamt 5,3 Milliarden Franken. Unterstützt werden konnten Unternehmen, die grosse Umsatzeinbussen erlitten oder die während einer gewissen Dauer behördlich geschlossen waren. Der Erhalt einer Unterstützung war mit der Auflage verknüpft, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr der Gewährung der Hilfe sowie in den drei darauffolgenden Jahren – insgesamt vier Jahre – keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet (die ersten Härtefallhilfen enthielten eine abweichende Auflagendauer). Das Parlament wollte mit dieser Bestimmung erreichen, dass die Gelder nur dem Subventionszweck – Weiterführen des Unternehmens – dienen und nicht zur Gewinnerzielung zweckentfremdet werden. Für die meisten Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten haben, läuft das Dividendenverbot per Ende 2024 aus.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieses absolute Dividendenverbot im Fall der Liquidation von Einzelunternehmen, z.B. wegen Erreichen des Pensionsalters des Unternehmers oder der Unternehmerin, zu besonderer Betroffenheit führen kann. Im Sommer 2024 hat das Parlament deshalb die Motion 23.3842 Gapany «Covid-19-Härtefälle. Ein Liquidationsgewinn darf nicht gleichgesetzt werden mit einem Liquiditätsabfluss, der im System der Härtefallhilfen verboten ist» angenommen und den Bundesrat mit dessen Umsetzung beauftragt.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und dem Bundesamt für Justiz (BJ) Umsetzungsmöglichkeiten entworfen und zu diesen die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerats und des Nationalrats, die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) konsultiert. Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen hat der Bundesrat entschieden, die Motion wie folgt umzusetzen:

Bei Einzelunternehmen sollen Liquidationsgewinne aus Bundessicht nicht mehr als Verstoss gegen das Dividendenverbot der Härtefallgesetzgebung gelten, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie zustande gekommen sind. Vorbehalten bleiben missbräuchliche Bezüge von Geldern. Ging beispielsweise ein Einzelunternehmen infolge von Pensionierung oder Tod des Unternehmers oder der Unternehmerin in Liquidation oder weil das Mietverhältnis für die Geschäftsliegenschaft nicht verlängert wurde, können die Kantone auf die Rückforderung von allfälligen Liquidationsgewinnen verzichten; sie müssen entsprechend auch keine Rückerstattungen an den Bund machen. Die Umsetzung fokussiert auf Einzelunternehmen, da Kollektivgesellschaften einen grösseren Spielraum haben, um eine Liquidationssituation zu verhindern. …»

Quelle: Medieninformation des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 27.11.2024

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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