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Konsumentenschutz / Darlehen/Kredite

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Höchstzins für Konsumkredite sinkt per 01.01.2025 um 1% p.a.

Datum:
21.11.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht, Darlehen / Kredite
Thema:
Höchstzins für Konsumkredite
Stichworte:
Barkredite, Höchstzinssatz, Konsumkredite, Überziehungskredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Höchstzinssatz für Konsumkredite, d.h. bei Kreditgewährung an Privatperson für private Verwendung, sinkt per 01.01.2025 um 1 % auf neu:

  • 11 % für Barkredite;
  • 13 % für Überziehungskredite.

Die Senkung erfolgt aufgrund der in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) festgelegten Berechnungsformel:

  • In der VKKG ist vorgesehen, dass bei sich änderndem Zinsniveau eine Anpassung vorgenommen werden muss.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat diese Anpassung nun umgesetzt.

Detail-Informationen

«Der Höchstzinssatz für Konsumkredite sinkt per 1. Januar 2025 um 1 %. Er beträgt ab diesem Zeitpunkt 11 % für Barkredite, beziehungsweise 13 % für Überziehungskredite. Die Senkung erfolgt aufgrund der in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) festgelegten Berechnungsformel. Die Überprüfung hat aufgrund des erneut gesunkenen Zinsniveaus Anpassungsbedarf ergeben. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt die Höchstzinssätze nun an.

Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird seit 2016 gemäss einem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus bestimmt. Als Berechnungsbasis dient der über drei Monate aufgezinste Saron (SAR3MC). Darauf wird ein Zuschlag berechnet, der sich bei Barkrediten auf 10 Prozentpunkte beläuft. Der auf diese Weise ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Bei Barkrediten muss der Höchstzinssatz mindestens 10 % betragen. Bei Überziehungskrediten, zum Beispiel bei Kreditkarten, beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der Höchstzins mindestens 12 % betragen muss. Die Festlegung des Höchstzinses gilt unbefristet, wird aber mindestens einmal jährlich per Ende August überprüft und bei Bedarf auf Januar des nächsten Jahres angepasst.

Das EJPD hat den Höchstzinssatz letztmals per 1. Januar 2024 um 1 % erhöht. Seither ist der massgebliche Referenzzinssatz SAR3MC erneut gesunken, per Ende August auf rund 1.26 %. Gemäss dem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus ist bei einem Referenzzinssatz zwischen 0.5 % – 1.49 % eine Senkung des Höchstzinssatzes von 12 % auf 11 % für Barkredite respektive 14 % auf 13 % für Überziehungskredite vorzunehmen. Das EJPD hat diese Senkung auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Der Höchstzinssatz dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Kreditverträge mit überhöhtem Zinssatz sind gemäss Konsumkreditgesetz nichtig. Konsumentinnen und Konsumenten schulden in diesem Fall bloss die Kreditsumme, nicht aber die Zinsen und Kosten.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 21.11.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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