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COVID-19-Kredite: Definition des Umsatzerlöses + Zweckentfremdung

StGB 146 Abs. 1; StGB 251 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 und 2 COVID-19-SBüV; OR 727 Abs. 1 Ziffer 2; OR 957 Abs. 1 Ziffer 1; OR 959b Abs. 2 Ziffer 1

Datum:
12.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht, Darlehen / Kredite, Strafrecht
Thema:
COVID-19-Kredite
Stichworte:
Betrug, Bruttoumsatz, Covid-19-Kredite, FZA, Missbrauchsfälle, Nettoum­satz, Umsatzerlöse, Urkundenfälschung, Verwendungsmissbrauch, Zweckentfremdung
Erlass:
StGB 146 Abs. 1; StGB 251 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 und 2 COVID-19-SBüV; OR 727 Abs. 1 Ziffer 2; OR 957 Abs. 1 Ziffer 1; OR 959b Abs. 2 Ziffer 1
Entscheid:
ZR 123 (2024) Nr. 49, S. 198 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

„Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Fahrzeughandel tätigen D. GmbH am 27. März 2020 das Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» ausgefüllt, unterschrieben und bei der Bank C. AG eingereicht zu haben, wobei er unter anderem bewusst einen falschen Umsatzerlös von Fr. 1 500 000.- angegeben habe, obwohl dieser im Jahr 2018 lediglich Fr. 150 308.55 betragen habe. Auf diese Weise habe er der Bank arglistig vorgespiegelt, die D. GmbH erfülle als Kreditnehmerin die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredites in der Höhe von Fr. 150 000.-. Weiter soll der Beschuldigte den erhaltenen Kredit unrechtmässig verwendet haben, indem er mit den Geldern unter anderem zwei Fahrzeuge der Marke «Mercedes» beschafft habe.“

Umsatzerlöse (Re: Bezugsmissbrauch?)

Bei Covid-19-Krediten kann die Ermittlung der relevanten Umsatzerlöse gemäss Lehrmeinungen erfolgen,

  • grundsätzlich
    • gestützt auf den in den massgebenden Jahren erzielten Nettoumsatz der antragstellenden Gesellschaft;
  • im Einzelfall
    • gestützt auf den Bruttoumsatz
      • zur Beurteilung bzw. zur Berücksichtigung einer falschen Angabe betreffend den im Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» angegebenen Umsatzerlös.

Zweckentfremdung (Re: Verwendungsmissbrauch?)

Die Frage der Zweckentfremdung eines Covid-19-Kredits vor dem Hintergrund der im Einzelfall unter Umständen komplexen Abgrenzung von In­vestitionen ins Anlage- oder Umlaufvermögen

  • ist primär aus der Laien-Perspektive des Beschuldigten zu beantworten.

Entscheid

Der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen des Betruges (StGB 146 Abs. 1) und der Urkundenfälschung (StGB 251 Ziff. 1) freigesprochen.

Obergericht des Kantons Zürich
1. Strafkammer
Urteil vom 22.11.2023, rechtskräftig
SB230134

ZR 123 (2024) Nr. 49, S. 198 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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