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Auftragsrecht / Anwälte

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Der Anwalt hat die Interessen seines Klienten zu vertreten

OR 394 ff.; BGFA 12 lit. a

Datum:
10.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht, Anwälte / Mediatoren
Thema:
Anwalt: Vertretung Interessen Klienten
Stichworte:
Anwalt, Anwaltssorgfalt, Arbeitspflicht, Gewissenhaftigkeit, Klienten, Rechtsanwalt. Interessen, Sorgfalt, Vertretung
Erlass:
OR 394 ff.; BGFA 12 lit. a
Entscheid:
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Anwaltskammer vom 04.04.2023, AW.2022.85
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (vgl. BGFA 12 lit. a):

  • Der Anwalt
    • hat
      • die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und
      • alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte;
      • primär die Interessen seines Klienten zu vertreten;
    • ist
      • im Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet;
      • nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter der Parteiinteressen.
  • Die Verteidigung bedeutet streng betrachtet in diesem Sinne auch eine einseitige Interessenwahrung:
    • Ein Anwalt, der gegen den Willen seines Klienten
      • einen Schuldspruch und
      • eine Landesverweisung
    • beantragt, verletzt seine Berufspflichten.

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
Anwaltskammer vom 04.04.2023
AW.2022.85

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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