Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (vgl. BGFA 12 lit. a):
- Der Anwalt
- hat
- die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und
- alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte;
- primär die Interessen seines Klienten zu vertreten;
- ist
- im Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet;
- nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter der Parteiinteressen.
- hat
- Die Verteidigung bedeutet streng betrachtet in diesem Sinne auch eine einseitige Interessenwahrung:
- Ein Anwalt, der gegen den Willen seines Klienten
- einen Schuldspruch und
- eine Landesverweisung
- beantragt, verletzt seine Berufspflichten.
- Ein Anwalt, der gegen den Willen seines Klienten
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
Anwaltskammer vom 04.04.2023
AW.2022.85
Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag
A. Begriff
Art. 394 OR
1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Weiterführende Informationen
Auftragsrecht
Anwaltssorgfalt
Quelle
LawMedia Redaktionsteam