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Firma-Unterschrift: Beifügung des Unternehmensnamens vor den persönlichen Unterschriften der Zeichnenden

Datum:
20.02.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Allgemeines Strafrecht, Wirtschaft
Thema:
Firma-Unterschrift
Stichworte:
Eigenhändige Unterschrift, Firma, Firmenbezeichnung, Geschäftsfirma, Gesellschaft, Irreführung, Persönliche Haftung, Signierung, Strafbarkeit, Übereinstimmung, Unternehmensname, Unterschrift, Unterzeichnung, Vertreter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zeichnung für Unternehmen

Es ist im Gesellschaftsrecht notwendig, dass das Vertretungsorgan dem Dritten gegenüber zu erkennen gibt, dass es nicht für sich persönlich, sondern für die Gesellschaft handelt.

Dies gilt nicht nur für schriftliche Verträge, sondern für alle Rechtsbeziehungen, bestimmt doch:

Art. 719 OR

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.

Anwendbar ist die Vorschrift von OR 719 auf alle Zeichnungsberechtigten, d.h. für

  • Mitglieder des Verwaltungsrates (VR),
  • Direktoren
  • Prokuristen (vgl. OR 721 + 458 Abs. 1)
  • Handlungsbevollmächtigte.

Die «Firmenbezeichnung» hat im Geschäftsverkehr der Eintragung im Handelsregister zu entsprechen, so auch bei der Unterzeichnung von Schriftstücken und dergleichen (vgl. OR 954a und StGB 326ter Abs. 1).

Eigenhändig braucht/brauchen nur die eigentliche(n) Unterschrift(en) des/der Zeichnungsberechtigen zu sein, nicht aber die Firmenbezeichnung, die üblicherweise mit dem Computer (früher mit der Schreibmaschine) wiedergegeben wird.

Bei Kollektivzeichnungsberechtigten ist die Unterschrift beider Vertreter notwendig.

Geschäftsfirmen-Gebrauchspflicht

Der 2005 eingefügte Artikel OR 954a sieht vor, dass eine AG in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert angeben muss:

1. Firmen- und Namensgebrauchspflicht

Art. 954a OR

1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.

2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

2005 wurde auch die Norm StGB 326ter eingeführt:

Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen.

Art. 326ter  StGB

Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet,

wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Busse bestraft.

Ohne Firmenangabe: Persönliche Haftung

Es ist jedermann zumutbar, der eine vertretungsberechtigte Funktion für ein Unternehmen bekleidet, sich mit der Art und Weise der Unterzeichnung auseinanderzusetzen; schliesslich bewirkt die Unterzeichnung eine rechtliche Folge in Rechten und Pflichten für das Unternehmen, für welches der Unterzeichner einzustehen hat.

Adressiert er den Erklärungsinhalt durch die fehlende Unternehmensangabe nicht, handelt er in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr.

Es kann nicht sein, dass dem Unterzeichner später ein Wahlrecht zukommt:

  • Positive Folge für sich selbst,
  • bei negativem Ausgang für das Unternehmen.

Fazit

Es ist ein «MUSS» bei Firmenunterschriften, die Firma und die Funktion anzugeben, während die Unterschrift dazwischen eigenhändig gemäss der Musterunterschrift beim Handelsregisteramt gesetzt wird.

Dies gilt auch bei digitalen Signaturen.

Ist dieser Firma-Unterschrift-Formalität nicht Genüge getan, wird für sich persönlich unterzeichnet und in der Folge auch persönlich gehaftet.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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