Am 21.032025 hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) beschlossen, die ab dem 01.10.2025 in Kraft tritt.
Ziel ist es, die Transparenz bei der Festlegung von Mietpreisen zu erhöhen. Vermieter in Kantonen mit Formularpflicht müssen zukünftig im Formular für den Anfangsmietzins zusätzlich den zuletzt geltenden Referenzzinssatz und den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angeben. Dies soll es Mieterinnen und Mietern erleichtern, die Angemessenheit des Mietzinses zu überprüfen und eventuelle Missbräuche zu erkennen. Andere Kriterien, wie die ortsübliche Vergleichsmiete, bleiben jedoch unberührt.
Betroffene Kantone und Massnahmen
Die neue Regelung betrifft die Kantone mit bestehender Formularpflicht, insbesondere Zürich, Genf, Basel-Stadt und Luzern. Sie müssen die Formulare bis zum 01.10.2025 anpassen und von den Vermietern die Aktualisierung der verwendeten Formulare einfordern. Bei fehlender Anpassung könnte ein Mietvertrag hinsichtlich des Anfangsmietzinses als ungültig gelten.
Änderung bei Staffelmieten
Zusätzlich wird bei Staffelmietverträgen ab dem 01.10.2025 die Pflicht zur Nutzung eines amtlichen Formulars abgeschafft. Mietzinserhöhungen können bei solchen Verträgen künftig in einfacher schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Ausblick auf weitere Reformen
Die Anpassungen basieren auf einem Vernehmlassungsverfahren von 2024, wobei die Ergänzung der Anfangsmietzinsformulare auf Zustimmung stiess. Kontroverse Massnahmen zur generellen Mietzinsdämpfung werden vorerst nicht weiterverfolgt. Der Bundesrat hat jedoch das Wirtschaftsdepartement beauftragt, das bestehende Berechnungsmodell für Mietzinsen grundlegend zu überarbeiten. Ein Bericht zur Anpassung der veralteten Grundlagen wurde bereits vorgelegt.
Die Änderungen betreffen eine Vielzahl von Mietverhältnissen, insbesondere in Gebieten mit knappem Wohnraum, und sollen langfristig für mehr Fairness und Klarheit auf dem angespannten Wohnungsmarkt sorgen.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam